Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2016
- 274 C 24303/15 -
AGB-Klausel zur Haftungsbeschränkung muss verständlich sein
Bedingungen der Haftungsbeschränkung müssen für typischen Verbraucher hinreichend nachvollziehbar sein
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dann unwirksam ist, wenn die Klausel unverständlich ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aus München und Mitglied in einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports. Der Mitgliedsvertrag beinhaltet die Verpflichtung zur Pannen- und Unfallhilfe, um die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs herzustellen. In den allgemeinen Vertragsbedingungen des Vereins findet sich folgende Klausel:
"5. Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft."
Am 24. Februar 2015 ließ der Kläger seinen PKW Volvo um 5 Uhr morgens von einem Pannenhelfer, der für den Verein tätig ist, öffnen, da sein PKW-Schlüssel im abgesperrten PKW lag.
Kläger verlangt Schaden für beschädigte Windschutzscheibe vom Verein ersetzt
Nach der Fahrzeugöffnung wies die
Verein beruft sich auf vertragliche Haftungsbeschränkung und verweigert Zahlung der Reparaturkosten
Der Verein weigert sich zu zahlen. Es greife die vertragliche
AG: Schaden wurde vom Pannenhelfer grob fahrlässig verursacht
Das Amtsgericht München gab der dagegen gerichteten Klage teilweise statt und verurteilte den Verein zur Zahlung von 577,40 Euro. Das Gericht ging davon aus, dass der Schaden durch die Metallstange verursacht wurde. Der Pannenhelfer habe fahrlässig den Schaden verursacht. Die Klausel Nummer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Haftung des Vereins auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam.
AGB-Klausel verstößt gegen Verständlichkeitsgebot
Die Klausel Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn es sei laut Gericht vorliegend für einen typischen Verbraucher (noch nicht einmal für einen Juristen) nicht hinreichend verständlich, was die
AG bejaht Mitverschulden des Klägers
Das Gericht kürze jedoch den Schadensersatzanspruch um ein Drittel wegen eines Mitverschuldens des Klägers. Denn der Pannenhelfer habe den Kläger vor Beginn der Arbeiten auf die besondere Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit der Öffnung von Fahrzeugen dieses Typs hingewiesen. Die klägerische Zustimmung zu dieser gefahrgeneigten Fahrzeugöffnung begründe daher ein Mitverschulden, führte das Gericht in seiner Begründung aus.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Textilreinigungsbetriebe
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013
[Aktenzeichen: VII ZR 249/12]) - BGH zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in den AGB des Betreibers einer Autowaschanlage
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2004
[Aktenzeichen: X ZR 133/03])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22703
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22703
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.