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Amtsgericht München, Urteil vom 15.07.2010
- 281 C 17376/09 -
Nachbarschaftsstreit: Klage aus erzieherischen Maßnahmen verstößt gegen Schikaneverbot
Beseitigungsanspruch setzt tatsächlich gegenwärtige Beeinträchtigung voraus
Ein Beseitigungsantrag setzt auch eine tatsächlich gegenwärtige Beeinträchtigung voraus. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die diesen aber nicht stören, da er sie nicht sehen kann, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Rein erzieherische Gründe für eine Klage verstoßen gegen das Schikaneverbot. Dies entschied das Amtsgericht München.
Die Grundstücke der beiden Nachbarn des zugrunde liegenden Falls werden durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine
Nachbarin verlangt Beseitigung von Beet und Ornamenten
Seine Nachbarin war damit nicht einverstanden. Die Mauer gehöre ihr, diese würde durch das Beet feucht. Deshalb müsse der andere
Dem widersetzte sich der zweite
Beet muss aufgrund eindringender Feuchtigkeit ins Mauerwerk entfernt werden
Die zuständige Richterin gab der Klägerin aber nur teilweise Recht. Zunächst wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass in der Tat von dem Beet Feuchtigkeit ins Mauerwerk kommen könne. Die Abgrenzung durch die Noppenfolie sei als Schutz nicht ausreichend. Um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, müsse ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der
Klägerin wird durch Ornamente nicht gestört
Die Klage auf Entfernung der Ornamente wurde allerdings abgewiesen. Diese seien auf der Seite des Beklagten und störten die Klägerin nicht. Für einen Beseitigungsanspruch sei eine gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich. Dafür reiche es nicht aus, dass die Klägerin vielleicht einmal in der Zukunft die Wand streichen lassen wolle und der Beklagte die Ornamente dann vielleicht nicht entfernen werde.
Nachbarin verfolgt mit Klage erzieherische Zwecke
Die Klägerin habe ausgeführt, der Beklagte habe sich den Antrag auf Entfernung selbst zuzuschreiben, da er glaube, er könne tun und lassen, was er wolle. Eine Klage, die eher erzieherische Gründe zu verfolgen scheine, als die Durchsetzung eines Anspruchs, an dem ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse bestehe, verstoße gegen das Schikaneverbot.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 10924
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