Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht München, Urteil vom 19.11.2010
- 281 C 34656/08 -
AG München zur Haftung eines Sachverständigen bei Erstellung eines unrichtigen Gutachtens
Falschheit des Gutachtens muss während des Prozesses mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bewiesen werden
Ein Sachverständiger kann nur auf Schadenersatz wegen eines unrichtigen Gutachtens, das er in einem Prozess erstellt hatte, verklagt werden, wenn im Rahmen dieses Prozesses mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versucht wurde, gegen das für falsch gehaltene Gutachten vorzugehen. Dies entschied das Amtsgericht München.
im zugrunde liegenden Fall wurde ein Vermieter 2003 von seinen Mietern vor dem Amtsgericht München verklagt. In diesem Prozess erhob er Widerklage, weil er der Meinung war, seine Mieter hätten das Blechdach des Wohnanwesens beschädigt, als sie im ersten Obergeschoss des Hauses einen Mauerdurchbruch vornehmen und ein Fenster installieren ließen. Das Blechdach sei dabei nicht genügend abgedeckt worden. Dadurch seien Steine und Putz ungeschützt auf das Dach gefallen und hätten es eingedellt. Die Mieter bestritten dies.
Schadstellen sind laut Sachverständigen auf Umweltschäden zurückzuführen
Der damals zuständige Mietrichter erholte zu dieser Frage ein
Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens seitens des Vermieters nicht gestellt
Das Gericht setzte daher einen Verhandlungstermin an, der Sachverständige wurde mündlich angehört und ihm wurden durch den Vermieter Fragen gestellt. Einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen, ein so genanntes Obergutachten stellte er jedoch nicht. Der Mietrichter wies die Widerklage darauf hin ab.
Vermieter hält Gutachten für falsch und verlangt Schadenersatz vom Sachverständigen
Jetzt wollte der Vermieter Schadenersatz vom Sachverständigen und zwar in Höhe von 2.884 Euro, die Kosten für die Reparatur des Daches. Das
Der Sachverständige wies die Vorwürfe zurück. Darauf hin erhob der Vermieter erneut Klage vor dem Amtsgericht München, diesmal gegen den Sachverständigen.
Voraussetzungen für Haftbarkeit eines Sachverständigen
Die zuständige Richterin des Zivilgerichts wies die Klage jedoch ab: Die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen richte sich nach § 839 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift setze voraus, dass ein unrichtiges
Der Geschädigte sei gehalten, alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einzulegen und alle notwendigen Anträge zu stellen. Zweck dieser Regelung sei, dass die Klärung von Streitfragen am besten unmittelbar im Ausgangsprozess erfolgen solle, um zu verhindern, dass im Ausgangsverfahren die falsche Partei gewinne und die Streitfragen dann im neuen Prozess erneut aufgerollt werden müssen.
Fehlende Antragsstellung auf Obergutachten stellte Fahrlässigkeit dar
Im vorliegenden Fall habe der Kläger zwar im Rahmen der mündlichen Anhörung Ergänzungsfragen gestellt, aber keinen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens. Dies sei auch fahrlässig unterblieben, da dieser Antrag einer sorgfältigen Prozessführung entsprochen hätte. Der Vortrag des Klägers, es hätte im Anschluss an die Verhandlung gleich das Urteil gegeben, entschuldige ihn dabei nicht.
Partei müssen Anträge in mündlicher Verhandlung zeitig vorbringen – Einreichen weiterer Schriftsätze in der Zeit bis zum Verkündungstermin unzulässig
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) sei dies der gesetzlich vorgesehene Normalfall. Im Übrigen wäre auch bei Festsetzung eines Verkündungstermins ein weiteres Vorbringen nicht mehr möglich gewesen. Es sei ein selbst unter Anwälten weitverbreiteter Irrtum, dass man den Zeitraum bis zum Verkündungstermin noch für Schriftsätze nutzen könne. Dem sei nicht so. Nach der ZPO müsse jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Anträge so zeitig vorbringen, wie dies einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspreche. Der Kläger hätte den Antrag auf ein Obergutachten bereits nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens stellen können, spätestens in der mündlichen Verhandlung stellen müssen.
Dass er Berufung eingelegt habe, ändere daran auch nichts. Das Berufungsgericht müsse bei der Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils im Regelfall nur das zugrunde legen, was in der ersten Instanz vorgetragen wurde.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10608
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10608
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.