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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2017
- BVerwG 7 C 29.15 -
Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens
Vorsatz und Fahrlässigkeit bei verschuldensabhängiger Haftung für Umweltschäden werden nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei der verschuldensabhängigen Haftung für Umweltschäden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt werden. Ein etwaiges Verschulden eines vom Verantwortlichen beauftragten weisungsfreien Gutachters wird diesem nicht zugerechnet.
Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Land Rheinland-Pfalz die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Die Bebauung eines teilweise in einem FFH-Gebiet liegenden Grundstücks u.a. mit Getreidesilos durch die Beigeladene und eine fehlerhafte Durchführung von naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen hätten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum der Falterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter geführt. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Land kann etwaiges Verschulden des beauftragten Gutachters nicht zugerechnet werden
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe und ohne durchgreifende Fehler bei der tatrichterlichen Beurteilung eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz verneint. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts hat die Beigeladene weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein etwaiges Verschulden des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters kann ihr nicht entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden. Das Umweltschadensgesetz trifft eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.03.2014
[Aktenzeichen: 5 K 505/13. NW] - Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.07.2015
[Aktenzeichen: 8 A 10041/15]
- AG München zur Haftung eines Sachverständigen bei Erstellung eines unrichtigen Gutachtens
(Amtsgericht München, Urteil vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 281 C 34656/08]) - EuGH zur Haftung bei Umweltschäden und Verpflichtung von Unternehmen zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.03.2010
[Aktenzeichen: C-378/08, C-379/08, 380/08])
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Dokument-Nr. 24885
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