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Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2010
- 282 C 33538/09 -
Vermögensverwalterin eines Wohnungseigentümers hat keinen Anspruch auf Provision bei Maklertätigkeit
Kein Provisionsanspruch für Wohnungsvermittelung, sofern Makler gleichzeitiger Eigentümer der Wohnung ist
Wird die Vermögensverwalterin eines Wohnungseigentümers bei der Vermittlung der Wohnung für das Maklerbüro tätig, ist ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision ausgeschlossen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall schaltete ein Maklerbüro ein Inserat, in dem es eine 2-Zimmer-Wohnung in München anbot. Auf Grund des Inserates meldete sich eine Interessentin, der seitens des Maklerbüros eine Ansprechpartnerin genannt wurde. Diese führte im März 2008 dann mit der Wohnungssuchenden eine Besichtigung der
Mieterin hält Provisionszahlung an Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers für unzulässig
Im Anschluss kam es auch zu dem Abschluss eines Mietvertrages und die neue Mieterin bezahlte 2.667 Euro
Maklerbüro verweigert Rückzahlung der Provision
Das Maklerbüro weigerte sich jedoch zu zahlen. Erstens komme das Gesetz hier nicht zur Anwendung. Außerdem sei die Vermögensverwalterin bei der eigentlichen Unterzeichnung des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe im Urlaub und damit für das Büro gar nicht tätig gewesen. Man habe die betreffende Dame auch nur um Hilfe gebeten, da man von dem
AG München: Mieterin hat Rückzahlungsanspruch auf zu Unrecht gezahlte Provision
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab der Mieterin jedoch Recht. Die Klägerin habe einen Rückzahlungsanspruch, da sie die Maklerprovision zu Unrecht bezahlt habe. § 2 Absatz 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz schließe einen Provisionsanspruch dann aus, wenn der
Vermögensverwalterin übernahm entscheidende Maklertätigkeiten
Dieser typische Konflikt trete auch hier zu Tage. Als Vermögensverwalterin des Eigentümers sei dieser daran gelegen, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 10991
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