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Amtsgericht München, Urteil vom 28.09.2011
- 322 C 793/11 -
Auffahrunfall: Versicherung übernimmt keine Sachverständigenkosten einer Vertragswerkstatt
Bei 14 Jahre altem Fahrzeug muss Unfallgeschädigter für Reparaturen auf gleichwertige freie Fachwerkstatt verwiesen werden
Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, darf der Unfallgeschädigte bezüglich der Reparatur grundsätzlich auf eine gleichwertige „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden. Dabei sind ihm vom Unfallverursacher oder der Versicherung aber konkrete Werkstätten zu benennen, die gleichwertige Arbeiten leisten, in zumutbarer Entfernung liegen und bereit sind, die Arbeiten günstiger durchzuführen. Ein Schadensgutachten darf der Geschädigte bei Bagatellschäden nicht einholen. Hier genügt ein Kostenvoranschlag. Dies entschied das Amtsgericht München.
In dem vorzuliegenden Fall stand die Fahrerin eines Ford Escort auf dem Parkplatz des Euroindustrieparks. Vor ihr stand ein VW Golf. Plötzlich fuhr dessen Fahrerin rückwärts und beschädigte das hinter ihr stehende Fahrzeug am Stoßfänger vorne links und am linken vorderen Scheinwerfer.
Keine Übernahme der Sachverständigenkosten wegen hoher Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt
Die Geschädigte holte ein
Fahrzeuge, die älter als 3 Jahre sind, dürfen auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden
Daraufhin erhob die Unfallgeschädigte Klage vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht München gab ihr allerdings nur teilweise Recht: Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens seien die von der Klägerin geltend gemachten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt den
Verweis nur unter Beachtung bestimmter Kriterien
Daraus ergebe sich, dass die Geschädigte hier nicht pauschal darauf verwiesen werden dürfe, eine günstigere Werkstatt in Anspruch zu nehmen, sondern dass ihr eine oder mehrere konkrete Werkstätten zu benennen sind, welche eine gleichwertige Arbeit leisten können, in zumutbarer Entfernung liegen und auch tatsächlich bereit wären, günstiger zu arbeiten. Dies sei hier seitens der Beklagten nicht geschehen.
Einholung eines Kostenvoranschlags bei bloßen Bagatellschäden ausreichend
Die Sachverständigenkosten für das von der Klägerin eingeholte Gutachten seien allerdings nicht erstattungsfähig. Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Geschädigter einen Sachverständigen heranziehe. Dies gelte aber nicht bei bloßen Bagatellschäden. Hier sei ein
Vorliegender Schaden ebenfalls ein Bagatellschaden
Der vorliegende Schaden sei auch für die Klägerin als Bagatellschaden zu werten gewesen, insbesondere auch angesichts des Alters des Fahrzeugs (14 Jahre) und der dort bereits vorhandenen Vorschäden. Der vom Gericht bestellte Sachverständige sei deshalb auch (unter Berücksichtigung der Stundensätze der Fachwerkstatt der Klägerin) nur zu
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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