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Amtsgericht München, Urteil vom 25.02.2014
- 331 C 16026/13 -
Vollbremsung aufgrund Eichhörnchens: Auffahrender haftet zu 75 % für Auffahrunfall
Abbremsen aufgrund Kleintiers rechtfertigt Haftungsanteil von 25 % für Vorausfahrenden
Bremst ein Autofahrer aufgrund eines die Fahrbahn überquerenden Eichhörnchens sein Fahrzeug stark ab und fährt der nachfolgende Autofahrer daraufhin auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Nachfolgende unaufmerksam war oder nicht den nötigen Abstand eingehalten hat. Er haftet daher zu 75 % für den Unfall. Da der Vorausfahrende wegen eines Kleintiers das Fahrzeug abbremste, hat dieser einen Haftungsanteil von 25 % zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 kam es zwischen zwei PKW zu einem
Anspruch auf Zahlung von weiteren 15 % bestand
Das Amtsgericht München entschied nur teilweise zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 15 % zugestanden. Denn das Gericht ging von einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Auffahrenden aus.
Anscheinsbeweis sprach für Verschulden des Auffahrenden
Der
Keine Mithaftung des Vorausfahrenden aufgrund grundlosen Abbremsens
Zwar könne sich eine
Haftungsanteil von 25 % aufgrund Betriebsgefahr des Fahrzeugs
Der Haftungsanteil von 25 % habe sich aber nach Auffassung des Amtsgerichts aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 2014, 992/rb)
- Auffahrunfall nach Vollbremsung wegen Wildente: Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegt
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.07.1987
[Aktenzeichen: 1 U 288/86]) - Fuchs am Straßenrand rechtfertigt kein starkes Abbremsen
(Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 16.09.2022
[Aktenzeichen: 1 C 130/22])
Jahrgang: 2014, Seite: 992 NJW-RR 2014, 992 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 418 NZV 2014, 418
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Dokument-Nr. 18892
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