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Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2009
- 345 C 15055/09 -
Gefährliches Wendemanöver – Anscheinsbeweis lässt auf Verschulden des wendenden Autofahrers schließen
Langsamere Fahrweise und fehlende Blinkzeichen lassen kein vorhersehbares Wendemanöver erkennen
Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden PKW, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoss, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr an einem Vormittag im Februar 2009 ein Audifahrer die Lilienthalallee in München entlang. Er wurde langsamer und entschloss sich, an einer Kreuzung zu wenden. In diesem Moment setzte ein Peugeotfahrer, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß.
Sachverhalt
Bei diesem
Verkehrsteilnehmer muss sich bei Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung richten
Dieser erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Ereigne sich ein
Verkehrslage war hinsichtlich eines ungefährlichen Überholens nicht unklar
Eine unklare Verkehrslage liege dann vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden dürfe. Unklar sei eine Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage. Auch wenn der Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten.
Fahrer hätte sich vor dem Wenden nach andern Autos umsehen müssen
Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht München
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Dokument-Nr. 9713
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