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Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2012
- 411 C 33155/11 -
Geltendmachung einer nicht bestehenden Geldforderung stellt Pflichtverletzung dar
Zur Abwehr eines Anspruchs angefallene Rechtsanwaltsgebühren können als Schadenersatz gefordert werden
Die Geltendmachung einer nicht bestehenden Geldforderung stellt eine Pflichtverletzung dar. Die zur Abwehr des Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltsgebühren können als Schadenersatz gefordert werden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete ein Ehepaar Anfang März 2003 in München eine Wohnung. Nachdem der Mann eine türkischstämmige Mitbewohnerin immer wieder beleidigte und auch Morddrohungen ausstieß, kündigte der
Landgericht hebt Urteil des Amtsgerichts wegen eines formalen Fehlers auf
Die
Mieter verlangt Erstattung der Anwaltskosten und beantragt Prozesskostenhilfe
Die
Mieter verlangt vom Vermieter Erstattung diverser Kosten - Vermieter verlangt vom Mieter Erstattung von Anwaltskosten
Jetzt forderten die
Gericht bejaht Schadensersatzanspruch des Vermieters
Als die ehemaligen
Kündigung des Mietverhältnisses war nur wegen eines Formfehlers unwirksam
Die
Parteien eines Vertragsverhältnisses sind verpflichten, keine unberechtigten Ansprüche geltend zu machen
Die Geltendmachung einer materiell-rechtlich nicht bestehenden Geldforderung stelle hingegen durchaus eine Schadensersatzpflicht auslösende
Vom Vermieter geforderte Summe der Höhe nach unberechtigt
Der Höhe nach sei die Klage jedoch teilweise abzuweisen, da der Anwalt bei der Berechnung seiner Gebühren von einem falschen Wert ausgegangen sei. Es dürfe daher nicht darauf abgestellt werden, dass zwei verschiedene Forderungsschreiben erstellt wurden und gesonderte Gebühren aus den jeweiligen Summen (7.533 Euro und 5.177 Euro) errechnet werden, sondern es müsste festgestellt werden, welche Forderungen in diesen geltend gemacht wurden. Gleiche Forderungen dürften bei der Berechnung der Gebühr nur einmal angesetzt werden. Zugrunde zu legen seien daher jeweils einmal die Umzugskosten, die Mietdifferenz sowie die Arztkosten, also ein Betrag von insgesamt 7.999 Euro. Die vorgerichtliche Anwaltskosten würden den Gegenstandswert nicht erhöhen und dürften bei der Berechnung nicht einbezogen werden. Aus obigem Betrag errechne sich ein Honorar von 718,40 Euro.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15810
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