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Amtsgericht München, Urteil vom 26.06.2013
- 413 C 8060/13 -
Vermieter eines Feriendomizils muss bei Mängeln Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden
Mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietvertrags ohne eine für den Vermieter gesetzte Frist zur Abhilfe unwirksam
Ein Rücktritt vom Mietvertrag einer Ferienwohnung setzt in der Regel voraus, dass dem Vermieter eine Frist zur Abhilfe der Mängel gesetzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Münchnerin besitzt eine
Urlauber beanstandet verwahrlosten Zustand des Objekts
Der Kläger aus Norddeutschland mietete über die Internetseite das Feriendomizil für einen Gesamtpreis von 535 Euro pro Woche inklusive Endreinigung für den Zeitraum vom 19. August 2012 bis 2. September 2012 an. Als der Kläger vor Ort angekommen war, äußerte er gegenüber der beklagten Münchnerin, dass das Objekt aufgrund des verwahrlosten Zustandes nicht dem versprochenen Objekt entspreche. Das Feriendomizil würde wesentlich von der Beschreibung im Internet abweichen. Das Grundstück sei in einem verwahrlosten Zustand gewesen, teilweise habe sich dort auch Gerümpel befunden. Der Herd sei alt und verrottet, die Küchenmöbel seien alt gewesen, Holz sei ab gebröselt. Es sei eine spärliche und zusammengewürfelte Geschirreinrichtung vorhanden gewesen, ein unbrauchbares Fenster und eine verschmutzte Bettwäsche.
Vermieterin bestreitet Widerspruch zwischen Angaben im Internet und tatsächlichem Zustand des Ferienobjekts
Die Münchenerin sagte, dass sie mit dem Objekt noch nicht ganz fertig sei und noch etwas saubermachen müsse. Daraufhin kündigte der Kläger das Mietverhältnis mündlich und forderte die Rückzahlung der bereits bezahlten Miete und reiste ab. Die beklagte
Mietvertrag über das Feriendomizil wurde nicht wirksam beendet
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage des Mieters ab. Er bekommt die Miete nicht zurück, da der Mietvertrag über das Feriendomizil nicht wirksam beendet worden ist.
Fristsetzung zur Nacherfüllung war zumutbar
Die vor Ort mündlich ausgesprochene fristlose
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache war nicht erheblich eingeschränkt
Auch eine Minderung der Miete komme nicht in Betracht, da die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht erheblich eingeschränkt war. Hier sei insbesondere der günstige Mietpreis zu berücksichtigen. Zudem sei allgemein bekannt, dass Ferienwohnungen durch häufigen Mieterwechsel grundsätzlich einer stärkeren Abnutzung unterliegen als normaler Wohnraum und dass gerade in südlichen Ländern nicht derselbe Qualitätsstandard erwartet werden könne, wie dies bei einer Wohnungsausstattung im Inland der Fall wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18487
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