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Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2019
418 C 21135/18 -

Keine fristlose Kündigung eines Pferde­einstell­vertrags wegen Mängeln beim Beritt und bei medizinischer Pflege

Ausbildung und Beritt der Pferde hätte gesondert vereinbart werden müssen und war somit nicht Teil des Einstellvertrags

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Mängel beim Beritt und bei der medizinischen Pflege von eingestellten Pferden die Wirksamkeit des davon unabhängig geschlossenen Einstellvertrages nicht berühren. Das Gericht verurteilte daher die beklagte Einstellerin, den vereinbarten Mietzins aus Pferde­einstell­verträgen mit Laufband- und Koppelnutzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in Höhe von 1.679 Euro an die klagende Vermieterin zu bezahlen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Reitsports in München-Riem. Im März 2018 hat die im Kreis Pfaffenhofen an der Ilm lebende Klägerin mit der Beklagten zwei Pferdeeinstellungsverträge für ihre beiden Pferde über 600 Euro und 590 Euro abgeschlossen. Beide Verträge enthalten folgende Regelung: "Die Ausbildung von Reiter und Pferd, Unterrichtserteilung sowie der Beritt obliegen - soweit der Einsteller dies nicht persönlich wahrnimmt - ausschließlich dem vom Verein hierzu für die Anlage schriftlich zugelassenen Ausbildern (Reitlehrer bzw. Bereiter ). Für die Ausbildung und den Beritt der Pferde ist zwischen Einsteller und Ausbilder eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Vom Verein wird hierfür keine Verantwortung oder Gewähr übernommen". Weiter haben die Parteien für eine Laufbandnutzung jeweils 60 Euro pro Monat vereinbart und einen Pachtvertrag für eine Koppel für jährlich neun Monate zu je 19,20 Euro abgeschlossen. Am 15. Juni 2018 hat die Beklagte schriftlich fristlos gekündigt.

Die Klägerin forderte unter Anrechnung der Kaution und verschiedener Gutschriften die bis Ende Juli 2018 anfallenden Mieten.

Beklagte beanstandet Beritt und medizinische Versorgung seitens des Klägers

Die Beklagte brachte vor, dass sie mit der Betreuung der eingestellten Pferde nicht zufrieden gewesen sei. Für volle fünf Tage Beritt seien Kosten von 550 Euro, sonst 40 € nach besonderer Staffelung pro Einzeleinheit angefallen. Ihrem Pferd "Rocky" sei ein bei einem Infekt mit 40 Grad Fieber ein hochdosierter Schleimlöser über vier Tage, ihrem weiteren Pferd sei die alle zwei Tage direkt in den Muskel zu setzende Spritze nicht verabreicht worden. Der von ihr hierfür gebuchte Pferdewirtschaftsmeister bzw. Bereiter sei autorisiert gewesen, auf der Anlage zu agieren, obwohl dieser weder als Pferdewirtschaftsmeister noch als Bereiter eingetragen sei. Die Pferde seien zuletzt auch nicht mehr beritten worden.

Maßgebend für Beurteilung einer Kündigung sind in Kündigung angegebene Kündigungsgründe

Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.679 Euro aus § 535 BGB in Verbindung mit den abgeschlossenen Verträgen. Die fristlose Kündigung vom 15. Juni 2018 habe die Mietverträge nicht zum 15. Juni 2018 beendet. Eine fristlose Kündigung sei möglich, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Maßgebend für die Beurteilung der Kündigung seien die in der Kündigung angegebenen Kündigungsgründe. In der E-Mail vom 14. Juni 2018, auf die die fristlose Kündigung Bezug nimmt, werde angeführt, dass eines der Pferde ein Medikament die letzten vier Tage von dem Bereiter nicht bekommen habe und ein anderes Pferd von dem Bereiter nicht alle zwei Tage mit einem Medikament gespritzt worden sei. Ferner seien die Pferde am Montag nicht geritten worden.

Kündigung ist in ordentliche Kündigung umzudeuten

Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente betreffen nicht das Verhältnis zwischen den Parteien. Ausweislich der unterschriebenen Verträge sei vereinbart worden, dass für Ausbildung und Beritt der Pferde eine mit den Zwischeneinsteller und Ausbilder gesonderte Vereinbarung zu treffen sei und der Verein keine Verantwortung oder Gewähr insoweit übernehme. Die Kündigung sei daher umzudeuten in eine ordentliche Kündigung, so dass der Vertrag am 31. Juli 2018 endete, da die Kündigungsfrist nach § 3 der geschlossenen Verträge sechs Wochen zum Monatsende war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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