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Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2019
- 418 C 21135/18 -
Keine fristlose Kündigung eines Pferdeeinstellvertrags wegen Mängeln beim Beritt und bei medizinischer Pflege
Ausbildung und Beritt der Pferde hätte gesondert vereinbart werden müssen und war somit nicht Teil des Einstellvertrags
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Mängel beim Beritt und bei der medizinischen Pflege von eingestellten Pferden die Wirksamkeit des davon unabhängig geschlossenen Einstellvertrages nicht berühren. Das Gericht verurteilte daher die beklagte Einstellerin, den vereinbarten Mietzins aus Pferdeeinstellverträgen mit Laufband- und Koppelnutzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in Höhe von 1.679 Euro an die klagende Vermieterin zu bezahlen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Reitsports in München-Riem. Im März 2018 hat die im Kreis Pfaffenhofen an der Ilm lebende Klägerin mit der Beklagten zwei Pferdeeinstellungsverträge für ihre beiden
Die Klägerin forderte unter Anrechnung der Kaution und verschiedener Gutschriften die bis Ende Juli 2018 anfallenden Mieten.
Beklagte beanstandet Beritt und medizinische Versorgung seitens des Klägers
Die Beklagte brachte vor, dass sie mit der Betreuung der eingestellten
Maßgebend für Beurteilung einer Kündigung sind in Kündigung angegebene Kündigungsgründe
Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.679 Euro aus § 535 BGB in Verbindung mit den abgeschlossenen Verträgen. Die
Kündigung ist in ordentliche Kündigung umzudeuten
Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente betreffen nicht das Verhältnis zwischen den Parteien. Ausweislich der unterschriebenen Verträge sei vereinbart worden, dass für Ausbildung und Beritt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
- Eigentümerin eines Pferdes muss für einen Anspruch auf Schadensersatz falsche Fütterung des Tieres mit Todesfolge beweisen können
(Landgericht Coburg, Urteil vom 14.01.2013
[Aktenzeichen: 14 O 518/12]) - Pferdepension haftet nicht für Schäden durch verzögerte Tierbehandlung wegen Nichterreichbarkeit des Pferdeeigentümers
(Landgericht Coburg, Urteil vom 07.03.2012
[Aktenzeichen: 21 O 402/11])
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Dokument-Nr. 27737
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