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Amtsgericht München, Urteil vom 30.11.2018
- 423 C 8953/17 -
Betrieb einer Skiwerkstatt in Wohngebäude kann Vermieter zur Kündigung berechtigen
Vermieter muss Skiservice mit hierdurch zu erwartendem erhöhten Verkehr und erhöhter Parkplatzauslastung im Wohngebiet nicht dulden
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein auch nur eingeschränkter Betrieb einer Skiwerkstatt in einem Wohngebäude durch den Mieter den Vermieter zur Kündigung berechtigen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist
Beklagte bietet in gemieteter Doppelhaushälfte "Skiservice" an
Im November 2016 brachten die Beklagten am Balkon des ersten Stockwerks gut sichtbar ein Plakat mit folgendem Text an: "Skiservice - Montag - Freitag 16:00 - 19.30 Uhr - Ski- und Snowboard-Service wachsen, schleifen und mehr." Zur gleichen Zeit inserierten sie im lokalen Anzeigeblatt: "Skiservice - ab jetzt in Unterschleißheim/Lohof - Damit Ihr optimal in die kommende Wintersaison starten könnt, bieten wir unseren klassischen Skiservice für Euch an. (...) Wir bieten vom kleinen Skiservice, Breit-/Rockerskiservice alles an. Preise auf Anfrage! Jeden Donnerstag ab 17 Uhr, An- und Verkauf von gebrauchten Ski und Skischuhen. Öffnungszeiten: Mo. - Fr., 16:00 - 19.30 Uhr".
Vermieterin fordert Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit
Mit Schreiben vom 28. November 2016 forderte die Klägerin die Beklagten auf, die
Vermieterin verneint Erlaubnis für gewerbliche Nutzung
Die Klägerin trug vor, dass die
Ausdrückliche Vereinbarung für gewerblichen Skiservice mit Publikumsverkehr nicht vorhanden
Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. Bei der Nutzung des Mietobjekts handele es sich um eine
Skiservice kann unbestimmte Zahl an Kunden anlocken
Eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Kein Kündigungsrecht des Vermieters aufgrund unerlaubter gewerblicher Nutzung einer Wohnung bei nur geringfügiger Beeinträchtigung
(Landgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2016
[Aktenzeichen: 63 S 199/15]) - Unberechtigte Nutzung von Wohnraum als Geschäftsbetrieb rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 149/13])
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Dokument-Nr. 26880
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