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Amtsgericht München, Urteil vom 08.01.2007
- 424 C 22865/06 -
Wiesengutschein für den Hausmeister kann im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden
Die spätere Beklagte hatte von den späteren Klägern eine Wohnung in einem größeren Anwesen angemietet. Im Jahr 2005 gaben die Kläger dem für sie tätigen Hausmeister einen Gutschein für ein halbes Wiesenhähnchen und für eine Maß Bier für das Oktoberfest. Die beiden Gutscheine hatten zusammen einen Wert von 15,10 Euro. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 legten die Kläger diese Kosten auf die Mieter um. Die Beklagte bemängelte dies und weigerte sich, dies zu bezahlen.
Die Kläger erhoben Klage vor dem Amtsgericht München und bekamen Recht: Wiesengutscheine stellen eine arbeitsrechtliche Sonderzahlung oder Gratifikation dar und seien daher zu den geldwerten Leistungen des Eigentümers an den Hauswart zu rechnen. Die Grenze der Umlagefähigkeit der Leistungen bilde der im Betriebskostenrecht geltende Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Der Maßstab sei dabei das Handeln eines wirtschaftlich denkenden, vernünftigen Wohnungsvermieters. Dabei sei auch darauf abzustellen, ob die entsprechende Leistung ortsüblich und angemessen sei.
In der freien Wirtschaft sei es nun im hiesigen Gerichtsbezirk nicht nur weit verbreitet, sondern geradezu üblich, für den gemeinsamen Wiesenbesuch den Arbeitnehmern Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel umsonst zu überlassen. Es sei weiterhin bekannt, dass für die Reservierung eines Sitzplatzes in einem Wiesenzelt die Abnahme von einem Gutschein für ein halbes Hendl sowie zwei Gutscheinen für einen Liter Wiesenbier erforderlich sei. In der Regel könne also der in der freien Wirtschaft Tätige nicht nur ein halbes Wiesenhähnchen, sondern sogar mindestens zwei Liter Bier konsumieren. Gemessen an diesem Maßstab habe die Klägerseite sogar besonders sparsam gehandelt, da neben dem Gutschein für das halbe Wiesenhähnchen nur ein Gutschein für ein Liter Bier überlassen wurde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2007
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 4890
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