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Amtsgericht München, Urteil vom 12.12.2013
- 432 C 25060/13 -
Garagendach darf im Einzelfall bei bereits erfolgter jahrelang unbeanstandeter Nutzung als Terrasse genutzt werden
Widerruf der Nutzungserlaubnis ohne triftigen Grund verstößt gegen Gebot von Treu und Glauben
Ein Mietvertrag umfasst gewöhnlich nicht die Nutzung des Garagendachs als Terrasse. Im Einzelfall kann bei Gestattung durch den Vermieter durch langjährige unbeanstandete Nutzung ein Anspruch bestehen, wenn keine triftigen Gründe gegen die Nutzung sprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind seit 14. Januar 2013 Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit
Neuer Vermieter widerruft Erlaubnis zur Nutzung des Garagendaches
Im Juli 2013 haben die jetzigen
Gericht verneint Vorliegen eines triftigen Grundes für Nutzungswiderruf
Das Amtsgericht München gab nun dem
Gericht verweist auf Verstoß des Vermieters gegen Treu und Glauben
Grundsätzlich - so das Gericht - ist eine Gestattung in der Regel frei widerruflich. Allerdings sind im Einzelfall die beiderseitigen Interessen nach
Fehlende baurechtliche Genehmigung stellt keinen triftigen Grund für Widerruf der Nutzungserlaubnis dar
Ein triftiger Grund sei auch nicht die fehlende baurechtliche Genehmigung. Es sei bislang keinerlei öffentlich-rechtliche Beanstandung der Nutzung des Garagendachs erfolgt und auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür gegeben, dass mit einer solchen Beanstandung alsbald zu rechnen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 18374
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