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Amtsgericht München, Urteil vom 06.07.2020
- 481 C 17917/19 WEG -
Unzulässige Verlegung des Stellplatzes für Mülltonnen vor Schlafzimmerfenster eines Wohnungseigentümers
Benachteiligung aufgrund zu befürchtender Geruchsbelästigung in den Sommermonaten
Die Verlegung des Stellplatzes für die Mülltonnen vor dem Schlafzimmerfenster eines Wohnungseigentümers ist unzulässig, wenn in den Sommermonaten mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen ist. Darin liegt eine Benachteiligung des Wohnungseigentümers. Dies hat Amtsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im September 2019 wurde mehrheitlich die
Unwirksamkeit des Beschlusses über Verlegung des Mülltonnenstellplatzes
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss über die
Mögliche andere Standorte für Mülltonnenhäuschen
Soweit mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2021, Seite: 1136 GE 2021, 1136
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Dokument-Nr. 30999
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