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Amtsgericht München, Beschluss vom 24.08.2018
- 527 F 12575/17 -
Morgen- oder Brautgabeversprechen bedarf nach deutschem Recht notarieller Beurkundung
Geschiedene Ehefrau hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Mahr aus Schuldversprechen
Das bei Heirat in Deutschland gegebene Morgen- oder Brautgabeversprechen bedarf nach hier anwendbarem deutschen Recht notarieller Beurkundung. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit den Antrag einer geschiedenen Ehefrau auf Zahlung von 4.000 Euro aus einer bei der Heirat versprochenen Morgen- oder Brautgabe (auch mahir oder Mahr) ab.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Streitfalls heirateten Anfang 2016 standesamtlich in München. Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger. Zwei Monate später heirateten die Beteiligten religiös nach sunnitischem Ritus. In diesem Zusammenhang wurde eine Mahr in Höhe von 4.000 Euro vereinbart und in dem von beiden Beteiligten unterschriebenen Trauschein niedergelegt. Nach der religiösen Trauung zogen die Beteiligten in eine gemeinsame Wohnung. Bereits wenige Monate nach der Begründung des gemeinsamen Hausstandes trennten sich die Beteiligten wieder. Die Antragstellerin zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die
Antragstellerin verlang nach gescheiterter Ehe Zahlung der Mahr
Die Antragstellerin war der Ansicht, der Antragsgegner schulde die Mahr aus Schuldversprechen. Das verbindliche Versprechen einer Mahr sei zwingende Voraussetzung für eine wirksame religiöse Eheschließung, die beide Beteiligte gewollt hätten. Erst nach einer solchen religiösen Eheschließung sei nach den Vorstellungen im Kulturkreis der Beteiligten eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft möglich. Die Mahr sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Falle des Scheiterns der
Ehemann verweist auf notwendige fehlende notarielle Beglaubigung der Mahr
Der Antragsgegner war der Ansicht, die Mahr sei nicht wirksam vereinbart, da die
Schenkungsversprechen bedarf notarieller Beurkundung
Das Amtsgericht München gab dem geschiedenen Ehemann Recht. Ob die religiöse Eheschließung formwirksam gewesen sei, sei unerheblich. Weil es sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung handele, unterfalle sie den allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich deutschem Recht, da die Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Mahr sei auch als unabdingbare Voraussetzung der religiösen Trauung mit Rechtsbindungswillen vereinbart worden. Schenkungsvorschriften seien nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei. Die planwidrige Lücke hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahr, bei der oft Summen versprochen würden, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können und die im türkischen Recht tatsächlich als
Vereinbarung nicht wirksam
Diese Form sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten, die Vereinbarung deshalb nicht wirksam. Damit komme es auf die Frage einer Anpassung des Mahirversprechens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die hier wegen der kurzen Ehezeit notwendig geworden wäre, nicht mehr an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26410
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