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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.11.2015
- 21 UF 32/15 -
Iranischer Ehefrau steht nach Scheidung von deutsch-iranischem Staatsbürger Anspruch auf Herausgabe der Morgengabe in Form von Goldmünzen zu
Vereinbarung über Morgengabe nicht sittenwidrig
Einer iranischen Ehefrau steht nach der Scheidung von ihrem iranisch-deutschen Ehemann ein Anspruch auf Herausgabe der im Iran vereinbarten Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen zu. Die Vereinbarung ist grundsätzlich nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen. Eine einseitige Belastung des Ehemanns kann durch die Berücksichtigung der Morgengabe beim Zugewinnausgleich und eventuellen Unterhaltsansprüchen vermieden werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Eheschließung zwischen einer iranischen Frau und einem deutsch-iranischen Mann in Teheran im April 2009 kam es zu einer notariell beurkundeten Vereinbarung über eine
Anspruch auf Herausgabe der Goldmünzen
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ex-Ehemanns zurück. Der Ex-Ehefrau stehe ein Anspruch auf Herausgabe der
Keine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung über die Morgengabe
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Vereinbarung über die
Keine Änderung der Geschäftsgrundlage durch Änderung des Wohnsitzes
Die Grundlage für die Vereinbarung der
Vermeidung einseitiger Belastung des Ehemanns durch Berücksichtigung der Morgengabe beim Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüchen
Eine einseitige Belastung des Ehemanns aufgrund der Kumulation von Scheidungsfolgen (Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt) und vereinbarter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Beschluss vom 14.01.2015
[Aktenzeichen: 301 F 14/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 649 NJW 2016, 649
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Dokument-Nr. 24662
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