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Amtsgericht München, Urteil vom 11.05.2015
844 Ds 111 Js 132270/15 -

60-jähriger Münchener wegen Volksverhetzung und Beleidigung verurteilt

Streitbeteiligten mit "Affe, verpiss dich ... geh zu deiner IS zurück" beschimpft

Das Amtsgericht München hat einen 60-jährigen Münchener wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro verurteilt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte hatte am 9. Februar 2015 eine Auseinandersetzung mit einem 33-jährigen Münchner türkischer Abstammung. Bei diesem Streit beleidigte er den Zeugen auf der Ehrengutstraße in München mit den Worten "Affe, verpiss dich, das kannst du bei deiner IS machen, geh zu deiner IS zurück, man sieht dir an, dass du von einem Volk abstammst, das von Affen abstammt".

Äußerungen zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet

Der Verurteilte gab in der Verhandlung vor dem Amtsgericht München nur zu, dass der Geschädigte ihn als Depp und Arschloch beschimpft habe. Der Geschädigte habe gesagt, er sei Münchner und er selbst habe daraufhin lediglich gesagt, "ja so schaust du aus, wie die IS im Fernsehen". Das Gericht hörte drei Zeugen, von denen zwei den verurteilten Sachverhalt bestätigten. Diesen Zeugenaussagen glaubte das Gericht. Der zuständige Richter stellte fest, dass die Äußerungen des verurteilten Münchners, die in aller Öffentlichkeit erfolgten und zumindest auch von (einem) Zeugen wahrgenommen wurde, geeignet waren, den öffentlichen Frieden zu stören. Außerdem drückten diese Sprüche die Missachtung des Täters gegenüber dem Geschädigten aus.

Gericht setzt Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro fest

Das Gericht verurteilte den Münchner letztlich wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Geldstrafen von 100 Tagessätzen zu je 15 Euro, also 1.500 Euro. Das Gericht berücksichtigte bei der Höhe der Strafe, dass der Münchner bereits wegen Beleidigung vorbestraft ist und kein eigenes Einkommen besitzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 21804 Dokument-Nr. 21804

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