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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.02.2010
- 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 -
BVerfG: Verurteilungen wegen Volksverhetzung verstoßen gegen Meinungsfreiheit
Vorhandensein einer Menschenwürdeverletzung nicht ausreichend begründet
Das Bundesverfassungsgericht hat drei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB aufgehoben und die Sachen an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.
Im zugrunde liegenden Fall waren die Beschwerdeführer vom Amtsgericht Augsburg wegen des öffentlichen Anschlagens volksverhetzender Schriften in Form des Angriffs auf die
Aktion Auslände-Rrückführung
Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002
Für ein lebenswertes deutsches Augsburg
Augsburger Bündnis - Nationale Opposition
Beschwerdeführer berufen sich auf ihr Recht auf Meinungsfreiheit
Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben sämtlich erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts der
Strafgerichte müssen genauer zwischen Verstoß gegen Menschenwürde und Recht auf Meinungsfreiheit abwägen
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen die strafgerichtlichen Verurteilungen gegen die
BVerfG beanstandet falsche Deutung der Plakataussagen durch das Landgericht
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht. Das Landgericht hat der Aussage auf dem Plakat einen Sinngehalt gegeben, den das Plakat aus sich allein heraus nicht hat und der auch nicht anderweitig durch die übrigen Ausführungen des Landgerichts in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet wird. In dem von den Beschwerdeführern entworfenen Plakat wird nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen wie zum Beispiel durch die pauschale Zuschreibung sozial unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften. Eine solche Zuschreibung ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung „Ausländer“ in dem Wort „Ausländer Rück-Führung“, das dem Begriffspaar „deutsches Augsburg“ und „lebenswert“ gegenübergestellt wird. Die Worte „Aktion Ausländerrückführung“ sagen dies ebenfalls nicht aus. Zwar macht das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die Initiative der Beschwerdeführer Ausländer „rückführen“ will. Der Umfang und die Mittel, ob nun beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden jedoch nicht benannt. Dem Plakat ist daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen beziehungsweise als rechtlos oder Objekt angesehen werden. Um zu einer diesbezüglichen Deutung des Plakates zu gelangen, hätte das Landgericht konkrete Begleitumstände benennen müssen, die dieses als unter den Umständen einzig vernünftige Deutung hinreichend begründen. Derartige Begleitumstände sind aus den Ausführungen des Landgerichts nicht ersichtlich.
Plakattext stellt keine Menschenwürdeverletzung dar
Das Landgericht hat auch auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne diesen Verzicht zu begründen. Die bloße Behauptung, dass der Plakattext mehr sei als eine Äußerung, die lediglich emotionale Ablehnung ausdrücke, sowie das Abstellen darauf, dass sich der Angriff nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richte, sondern undifferenziert sei, weil er sich auf alle in Augsburg lebenden Ausländer beziehe, tragen die Qualifizierung des Plakattextes als Menschenwürdeverletzung nicht. Ausgehend von dem Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung darf aus der Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den Betroffenen ihre Anerkennung als Person abspricht.
Feststellung der Menschenwürdeverletzung des OLG ebenfalls unzureichend begründet
Auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts nur bestätigt, genügt den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht, da es sich in einem einzigen Satz mit der Feststellung begnügt hat, dass ein Angriff auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2010
Quelle: ra-online, BVerfG
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Dokument-Nr. 9318
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