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Amtsgericht München, Urteil vom 15.03.2023
- 857 Ls 380 Js 144832/21 -
Bewährungsstrafen wegen Handels mit gefälschten Impfnachweisen
Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung
Das Amtsgericht München verurteilte eine dreiköpfige Bande wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu erheblichen Bewährungsstrafen. Die Bandenmitglieder verkauften insgesamt 15 gefälschte Impfausweise an 8 verschiedene Abnehmer, die die Impfausweise für sich selbst und weitere Personen bestellt hatten. Weitere Impfausweise stellten die Bandenmitglieder zusätzlich für sich selbst aus, insoweit wurden sie der Urkundenfälschung schuldig gesprochen.
Die Bande betrieb jedenfalls seit März 2021 von München aus einen gewinnbringenden Handel mit gefälschten Impfausweisen. Die Bandenmitglieder stellten mit selbst gefertigten Stempeln und selbst gedruckten Impfstoff-Chargenaufklebern Impfpässe her, die eine angeblich im Impfzentrum Augsburg vorgenommene Corona-Schutzimpfung bestätigen sollten. Tatsächlich hatten derartige Impfungen nicht stattgefunden. Die Bande verkaufte die gefälschten Impfpässe anschließend für jeweils mindestens 250 bis 300 EUR pro Impfausweis an ihre Abnehmer.
Geständnisse und dilettantische Vorgehensweise strafmildernd
Das AG verurteilte den Kopf der Bande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur
Täuschung der Bevölkerung über Impfstatus strafschärfend berücksichtigt
Erheblich strafschärfend wertet das Gericht, dass die Angeklagten durch ihre Handlung dazu beigetragen haben, dass die jeweiligen Abnehmer der gefälschten Impfpässe die zur Tatzeit und in der Folgezeit geltenden Bestimmungen im Zuge der Covid-19-Pandemie unterwandern konnten und somit das Vertrauen der Bevölkerung, dass Personen, die eine eingetragene Covid-19-Impfung im Impfpass aufweisen konnten, auch tatsächlich geimpft waren. Insbesondere waren, wie ebenfalls allgemein bekannt, bestimmte Bereiche des gesellschaftlichen und beruflichen Alltagslebens aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen an erfolgte Coronaimpfungen gekoppelt, wie beispielsweise Besuche in der Gastronomie, der Hotellerie, der Freizeit- und Kulturbranche, bei Sportveranstaltungen, sowie im beruflichen Umfeld. Personen, die im Tat- oder Folgezeitraum berechtigt an diesen Teilbereichen des Alltagslebens teilnehmen konnten, durften sich darauf verlassen, dass die übrig anwesenden Personen ebenfalls geimpft sind. Es ist für das Gericht zudem lebensnah anzunehmen, dass zumindest ein nicht unwesentlicher Teil der geimpften Personen bei der Abwägungsentscheidung, in welchem Umfang sie am gesellschaftlichen Leben teilnehmen wollen, den Umstand, dass auch die übrigen Personen geimpft seien, in ihrer Abwägungsentscheidung einbezogen haben. Darüber haben sich die Angeklagte jeweils bewusst und in verwerflicher Art und Weise hinweggesetzt.“
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32800
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