wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 10.01.2018
864 Ds 238 Js 223135/17 -

Kalbsleber in der Obsttüte: Supermarktkunde wegen Umverpackens von Ware zu Geldstrafe verurteilt

Umverpacken von Waren kann teuer zu stehen kommen

Das Amtsgericht München hat einen 58-jährigen ledigen Kaufmann wegen Diebstahls in einem Supermarkt zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 800 Euro, insgesamt 208.000 Euro verurteilt.

Der Verurteilte des zugrunde liegenden Verfahrens war am 8. Dezember 2017 festgehalten worden, nachdem er unmittelbar zuvor zum vierten Mal binnen eines Monats in einem Supermarkt in München-Haidhausen Kalbsleber im Wert von 13 bis zuletzt 47 Euro in eine Obsttüte umgepackt und diese dann an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obstprodukt abgewogen und zu dem günstigeren Preis eingescannt und bezahlt hatte.

Täter legt volles Geständnis ab

Der Verurteilte, der aufgrund der Straferwartung bei fehlendem festen Wohnsitz in Deutschland seit der Tat in Untersuchungshaft genommen worden war, legte in der Hauptverhandlung ein volles Geständnis ab. Er konnte kein Tatmotiv benennen. Der als Zeuge vernommene Marktleiter bestätigte den Ablauf.

Täter wurde bereits zuvor wegen Straftaten verurteilt

Gegen den Verurteilten war erstmals 2011 wegen Diebstahls einer Tonerkassette eine Geldstrafe verhängt worden. Wegen Steuerhinterziehung durch Verschweigen ausländischer Konten war er 2013 nach gut elfmonatiger Untersuchungshaft zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren neben einer Geldstrafe von 440.000 Euro verurteilt worden. Da er bei einer nachfolgenden Steuerveranlagung einen ausländischen Wohnsitz vorgetäuscht hatte, wurde er 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die vorangegangene Bewährung wurde widerrufen.

Hohen Geldstrafe angemessen

Das Amtsgericht erachtete nun die Verhängung einer hohen Geldstrafe für angemessen. Zu Gunsten des Angeklagten könne sein Geständnis gewertet werden sowie der relativ geringe Wert der Diebstahlsbeute. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten könne auch gewertet werden, dass sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem 9. Dezember 2017 in Untersuchungshaft befunden habe. Dem gegenüber sei zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass sein Bundeszentralregister bereits drei Voreintragungen wegen Vermögensdelikten aufweise und er wegen Steuerhinterziehung bereits zweimal Freiheitsstrafen verbüßt habe und er erst 2017 aus der Strafhaft entlassen worden sei. Zu Lasten des Angeklagten sei auch seine von nicht unerheblicher krimineller Energie getragene Vorgehensweise zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung des Tagessatzes legte der Richter monatliche Einkünfte des Verurteilten von mindestens 24.000 Euro zugrunde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Amtsgericht München//ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Betrug | Diebstahl | Geldstrafe | Supermarkt

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25540 Dokument-Nr. 25540

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25540

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Rechtsanwaltservice schrieb am 26.02.2018

Im Übrigen ist das kein Diebstahl. Das ist ja selbst für einen Erstsemester nicht zu entschuldigen! Das ist eindeutig Betrug!!

Rechtsanwaltservice schrieb am 26.02.2018

Total aus dem Gleis gelaufen: Verhältnismäßigkeitsprinzip offenbar beim AG München unbekannt. Steuerstraftaten haben nichts mit Vermögendsdelikten zu tun. Dieser Mann ist doch eindeutig krank und bedarf einer guten Behandlung und nicht einer Strafe!!

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?