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Amtsgericht Münster, Urteil vom 26.04.2013
- 28 C 3962/11 -
Keine Rückgabe der Mietwohnung bei Zurücklassen von Waschmaschine und Einbauküche
Vermieter steht Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu
Lässt der Mieter einer Wohnung nach dem Auszug eine Waschmaschine und eine kleine Einbauküche zurück, so liegt darin keine Rückgabe im Sinne des § 546 BGB. In einem solchen Fall steht dem Vermieter nach § 546 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mai 2008 eine
Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestand
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe ein Anspruch auf
Keine Rückgabe der Mietsache bei Zurücklassen der Waschmaschine und Einbauküche
Nach Ansicht des Amtsgerichts liege dann keine Rückgabe vor, wenn infolge des Zurücklassens von Einrichtungen bzw. Gegenständen nur eine unzulässige Teilräumung vorliegt. Dabei sei ein
Beseitigung von Waschmaschine und Einbauküche nur mit erheblichem Aufwand
Schon allein das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2013, 437/rb)
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Jahrgang: 2013, Seite: 437 WuM 2013, 437
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Dokument-Nr. 19018
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