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Amtsgericht Münster, Urteil vom 16.07.2010
61 C 389/10 -

AG Münster: Kreditkarteninhaber haftet bei Diebstahl

Kreditkartenaufbewahrung im Auto ist keine sichere Verwahrungsmöglichkeit

Ein Kreditkarteninhaber, der seine Karte absehbar an einem unsicheren Ort aufbewahrt, obwohl er über eine sichere Verwahrungsmöglichkeit verfügt, trägt die volle Haftung bei missbräuchlicher Verwendung seiner Karte. Er handelt somit grob fahrlässig und ist für den Schaden verantwortlich. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Im hiesigen Fall hatte ein Urlauber seine Kreditkarte im Auto aufbewahrt und einen Strandbesuch unternommen. Die Karte wurde ihm entwendet und missbräuchlich eingesetzt. Gegen die Belastungsbuchung hatte er sich gewehrt und war anschließend vom Kreditkartenunternehmen auf Zahlung verklagt worden.

Aufbewahrung im Auto ist grob fahrlässig

Das klagende Kreditkartenunternehmen bekam von den Richtern des Amtsgerichts Münster Recht. Da der Kreditkarteninhaber seine Karte im Auto aufbewahrt habe, sei sein Handeln grob fahrlässig. Er habe die Möglichkeit gehabt, die Karte im Hotel aufzubewahren, zumal er nach eigenen Angaben keine weiteren Einkäufe geplant habe und sowohl die Aufbewahrung im Auto als auch am Strand als unsicher anzusehen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2010
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 10625 Dokument-Nr. 10625

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