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Amtsgericht Münster, Urteil vom 16.07.2010
- 61 C 389/10 -
AG Münster: Kreditkarteninhaber haftet bei Diebstahl
Kreditkartenaufbewahrung im Auto ist keine sichere Verwahrungsmöglichkeit
Ein Kreditkarteninhaber, der seine Karte absehbar an einem unsicheren Ort aufbewahrt, obwohl er über eine sichere Verwahrungsmöglichkeit verfügt, trägt die volle Haftung bei missbräuchlicher Verwendung seiner Karte. Er handelt somit grob fahrlässig und ist für den Schaden verantwortlich. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Im hiesigen Fall hatte ein Urlauber seine
Aufbewahrung im Auto ist grob fahrlässig
Das klagende Kreditkartenunternehmen bekam von den Richtern des Amtsgerichts Münster Recht. Da der Kreditkarteninhaber seine Karte im Auto aufbewahrt habe, sei sein Handeln grob fahrlässig. Er habe die Möglichkeit gehabt, die Karte im Hotel aufzubewahren, zumal er nach eigenen Angaben keine weiteren Einkäufe geplant habe und sowohl die Aufbewahrung im Auto als auch am Strand als unsicher anzusehen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2010
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 10625
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