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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 03.12.2021
23 C 3805/21 -

Verbringen von Laub in Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun durch Nachbarn stellt Eigentums­beeinträchtigung dar

Kein Anspruch auf Unterlassung bei selbständiger Entfernung des Laubs durch Nachbarn

Werden zwei Grundstücke durch eine Sichtschutzwand und einem Maschendrahtzaun getrennt und verbringt der Nachbar in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendraht Laub, so stellt dies eine Eigentums­beeinträchtigung dar. Es besteht aber kein Anspruch auf Unterlassung, wenn der Nachbar das Laub selbständig wieder entfernt. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück in Bayern befand sich zum Nachbargrundstück hin eine Sichtschutzwand. Auf dem Nachbargrundstück befand sich dagegen ein Maschendrahtzaun. Im Oktober 2019 warf der Eigentümer des Nachbargrundstücks in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun Laub. Nach einem Gespräch zwischen den Grundstückseigentümern, entfernte der Eigentümer des Nachbargrundstücks das Laub wieder. Dennoch erhob der Eigentümer des anderen Grundstücks Klage auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Wiederholungsgefahr

Das Amtsgericht Nürnberg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten zu, da es insofern an einer Wiederholungsgefahr fehle. Zwar stelle die Verbringung des Laubs in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Zaun eine Verschmutzung und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Jedoch sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, da der Beklagte das Laub selbständig wieder entfernt hatte. Es bestehe somit keine Besorgnis weiterer Störungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2022
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 524
GE 2022, 524

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Dokument-Nr.: 31919 Dokument-Nr. 31919

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