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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 14.12.2017
- 239 C 3934/17 -
AG Nürnberg zur Darlegung eines Sachmangels bei einem maßgefertigtem Schuh
Mangel muss präzise beschreiben werden
Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befassen, welcher Sachvortrag erforderlich ist, wenn man einen Sachmangel im Hinblick auf maßgefertigte Schuhe geltend machen möchte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ließ sich im Juni 2016 Maßschuhe anfertigen. Hintergrund war, dass der Kläger aus orthopädischen Gründen ein spezielles Schuhwerk tragen muss. Der Kläger ist Pfarrer und benötigt elegante Schuhe, welche er auch zu seiner Soutane tragen kann. Der Beklagte fertigte im Auftrag des Klägers, der das Rezept eines Orthopäden vorgelegt hatte, die Maßschuhe. Diese wurden dem Kläger gegen einen
Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erfolglos
Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht Nürnberg und verlangte dort die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Aus Sicht des Gerichts habe der Kläger den Mangel unzureichend dargelegt. Der Kläger habe auf die Frage, ob er die Schuhe denn eingelaufen habe, keine hinreichende Antwort geben können. Es sei offen geblieben, ob er die Schuhe für nur einige Stunden oder an mehreren Tagen getragen habe und welche Strecke er damit zurückgelegt habe. Der Kläger sei nach Ansicht des Gerichts darlegungspflichtig für den Mangel und müsse diesen daher präzise beschreiben und auch Angaben dazu machen, ob er die Schuhe hinreichend eingelaufen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 25488
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