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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 22.02.2001
- 26 C 76/00 -
Hundegebell, Lärm und Gestank: Mieter muss Wohnung räumen
Nachhaltige Störung des Hausfriedens als Kündigungsgrund / Fortführung des Mietverhältnisses für andere Mieter unzumutbar
Eine Kündigung ist begründet, wenn die Belästigung durch den betreffenden Mieter einen für die anderen Mieter eines Hauses unzumutbaren Zustand darstellt. Dabei kann der Vermieter die sofortige Herausgabe ohne Einhaltung einer Frist verlangen, wenn die Belästigung bereits längere Zeit andauert. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam hervor.
Im vorliegenden Fall kündigte eine
Fristlose Kündigung bei schuldhafter Vertragspflichtverletzung
Das Amtsgericht Potsdam stellte fest, dass die Klägerin die Übergabe der
Durch Hunde verursachter Lärm und Gestank
Die
Keine Räumungsfrist aufgrund bereits lang andauernder Belästigung
Der Klägerin sei die Fortführung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, da vom Beklagten bis zum heutigen Tag die Störungen ausgingen. Eine Räumungsfrist sei dem Mann auch nicht zu gewähren, da die Belästigungen bereits über einen langen Zeitraum erfolgen und eine Fortführung dieser Zustände für die anderen Mieter nicht zumutbar sei.
Mieter hat auch schuldhaft gehandelt
Als
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Potsdam (vt/st)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2002, Seite: 735 NZM 2002, 735
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Dokument-Nr. 12657
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