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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.08.1985
- 6 C 360/85 -
Mieter darf Rankgitter an Balkonseitenwand anbringen
Vermieter darf daher nicht Beseitigung verlangen
Das Anbringen eines Rankgitters an der Balkonseitenwand stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter darf daher nicht die Beseitigung des Gitters verlangen oder die Anbringung von seiner Zustimmung abhängig machen. Dies hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall brachte die
Anspruch auf Beseitigung bestand nicht
Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen den
Holzgitter stellte keine optische Beeinträchtigung dar
Zudem stelle ein solches
Keine Schadenersatzpflicht des Vermieters wegen herabstürzender Rankgitter
Zudem sei nach Ansicht des Amtsgerichts die Befürchtung des Vermieters für eventuell herabstürzende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1985, 277/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1985, Seite: 277 MM 1985, 277
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Dokument-Nr. 16275
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