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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 22.01.1990
- 6 C 550/89 -
Kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung von Rankpflanzen und einer Katze
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache liegt nicht vor
Das Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon sowie das Halten einer Katze stellen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter hat daher keinen Anspruch auf Beseitigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall brachten die Mieter einer Wohnung auf ihren Balkon eine Rankpflanze an. Des Weiteren hielten sie ohne Zustimmung der Vermieterin eine Katze in der Wohnung. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und klagte auf
Anspruch auf Beseitigung der Rankpflanze bestand nicht
Das Amtsgericht Schöneberg verneinte zunächst einen Anspruch der Vermieterin auf
Hausordnung war unwirksam
Zwar habe eine Klausel in der
Katzenhaltung war erlaubt
Darüber hinaus sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM1990, 192/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 192 MM 1990, 192
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Dokument-Nr. 16827
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