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Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 03.04.2013
252 Ls 1/13 -

Nichtvornahme einer Bestattung trotz Bezahlung stellt strafbaren Betrug dar

Finanzielle und emotionale Schädigung Trauernder strafverschärfend zu berücksichtigen

Führt ein Bestattungsunternehmer die Bestattung nicht durch, obwohl er dafür bezahlt wurde, so macht er sich wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar. Dabei ist strafverschärfend zu berücksichtigen, dass die Trauernden nicht nur finanziell, sondern auch emotional geschädigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bestattungsunternehmer stellte in 20 Fällen für angeblich erbrachte Leistungen Rechnungen in Höhe von 440,00 € bis 1400,00 €. Mit den Auftraggebern wurde jeweils vereinbart, dass der Verstorbene eingeäschert und dann bestattet werden sollte. Tatsächlich erfolgte keine Bestattung oder aber das Krematorium wurde vom Bestattungsunternehmer nicht bezahlt. Die Auftraggeber beglichen dennoch in Unkenntnis dieser Tatsache die Rechnungen. Die Staatsanwaltschaft sah darin die Absicht des Unternehmers sich eine Einnahmequelle zu verschaffen und erhob Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs.

Freiheitsstrafe für Bestattungsunternehmer wegen gewerbsmäßigen Betruges

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Bestattungsunternehmer wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Insbesondere sei strafverschärfend zu berücksichtigen gewesen, dass der Unternehmer die trauernden Geschädigten finanziell und emotional erheblich geschädigt hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Amtsgericht Tiergarten, ra-online (vt/rb)

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