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Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 03.04.2013
- 252 Ls 1/13 -
Nichtvornahme einer Bestattung trotz Bezahlung stellt strafbaren Betrug dar
Finanzielle und emotionale Schädigung Trauernder strafverschärfend zu berücksichtigen
Führt ein Bestattungsunternehmer die Bestattung nicht durch, obwohl er dafür bezahlt wurde, so macht er sich wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar. Dabei ist strafverschärfend zu berücksichtigen, dass die Trauernden nicht nur finanziell, sondern auch emotional geschädigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bestattungsunternehmer stellte in 20 Fällen für angeblich erbrachte Leistungen Rechnungen in Höhe von 440,00 € bis 1400,00 €. Mit den Auftraggebern wurde jeweils vereinbart, dass der Verstorbene eingeäschert und dann bestattet werden sollte. Tatsächlich erfolgte keine
Freiheitsstrafe für Bestattungsunternehmer wegen gewerbsmäßigen Betruges
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Bestattungsunternehmer wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Insbesondere sei strafverschärfend zu berücksichtigen gewesen, dass der Unternehmer die trauernden Geschädigten finanziell und emotional erheblich geschädigt hatte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Amtsgericht Tiergarten, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15567
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