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Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 06.11.2012
- 606 C 67/12 -
Schmerzensgeld von 2.000 EUR bei Hundebiss ins Gesicht anlässlich eines Besuchs in fremder Wohnung
Mieterin ist als Hundehalterin des in der Wohnung befindlichen Hundes anzusehen
Das Amtsgericht Tiergarten entschied in einem Fall, dass der Besucherin einer fremden Wohnung ein Schmerzensgeld von 2.000 EUR zustand, weil sie von einem in der Wohnung befindlichen Hund unter anderem ins Gesicht gebissen wurde. Aus der Entscheidung geht zudem hervor, dass die Mieterin der Wohnung als Hundehalterin anzusehen ist, wenn sich der Hund im Haushalt der Mieterin dauerhaft aufhält.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 erhielt der Sohn einer Wohnungsmieterin Besuch. Als die Besucherin nach einem Toilettengang einen von den zwei in der Wohnung gehaltenen Hunde streicheln wollte und sich daher über den im Flur liegenden Hund beugte, biss dieser vor Schreck zu und verletzte die Besucherin am Unterarm und im Gesicht. Die Verletzungen mussten in einem Krankenhaus genäht werden. Zudem verblieben nach dem Ziehen der Fäden im Gesicht und am Arm Narben. Die Besucherin klagte aufgrund dessen gegen die Wohnungsmieterin auf Zahlung von
Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR bestand
Das Amtsgericht Tiergarten entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe nach § 833 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 2.000 EUR zugestanden. Diesen Betrag hielt das Gericht angesichts der Schwere der Verletzungen für angemessen.
Wohnungsmieterin war als Hundehalterin anzusehen
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Wohnungsmieterin für die Verletzungen gehaftet. Sie sei als Halterin des Hundes anzusehen gewesen, da sich der Hund in ihrem Haushalt und damit in ihrem Machtbereich befunden habe. Auf die Eigentumsverhältnisse sei es nicht angekommen.
Kein Mitverschulden der Klägerin
Der Klägerin sei ferner kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2015
Quelle: Amtsgericht Tiergarten, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21246
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