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Amtsgericht Viechtach, Urteil vom 23.08.2005
- 7 II OWi 00605/05 -
Querparken: Smart darf quer eingeparkt werden
Amtsgericht hebt Bußgeldbescheid auf
Autos (hier: Smart) dürfen auch quer eingeparkt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autofahrerin ihren
Bessere Ausnützung des vorhandenen Parkraums
Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Querparken zulässig sei (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.1962 - 4 StR 93/62 - = BGHSt 17, 240 = NJW 1962, 1405), wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnützung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig sei und zu keiner Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr führe.
Da im vorliegenden Fall das Gericht keine Behinderung des fließenden Verkehrs oder eine Gefahrerhöhung feststellen konnte, hob es den Bußgeldbescheid auf.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Viechtach (vt/pt)
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Jahrgang: 2005, Seite: 704 DAR 2005, 704
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Dokument-Nr. 11092
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