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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.1962
- 4 StR 93/62 -
Haltende Fahrzeuge müssen äußersten rechten Fahrbahnrand nutzen
Fließender Verkehr darf nicht behindert oder unnötig gefährdet werden
Ein Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann mit seinem Pkw für kurze Zeit in einer sieben Meter breiten Straße gehalten. Dabei standen die rechten Räder des Fahrzeugs einen Meter von der Gehwegkante am rechten
Auch langsam fahrende Fahrzeuge müssen äußerste rechte Seite der Fahrbahn nutzen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung. In der Begründung dazu heißt es, dass die Pflicht, an der äußersten rechten Seite zu halten, dem ungehinderten und gefahrlosen fließenden Verkehr diene. Stehende Fahrzeuge würden den Verkehr stärker beeinträchtigen als langsam fahrende Fahrzeuge, für die nach der StVO auch die Pflicht bestehe, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu nutzen. Demnach gelte dieses Gebot erst recht für haltende Fahrzeuge.
Abstellen des Fahrzeugs am Fahrbahnrand parallel oder schräg nebeneinander möglich
Fahrzeugführer, die mit ihrem Fahrzeug anhalten wollen, müssten sie sich so weit wie möglich rechts und parallel zum
In Einbahnstraßen gelten Regeln entsprechend für die linke Fahrbahnseite
Diese Grundsätze würden entsprechend auch für das Halten auf der linken Seite in Einbahnstraßen gelten. Ausnahmen bestünden jedoch, wenn ein Fahrzeugführer aus betriebstechnischen Gründen oder durch ein amtliches Verkehrszeichen gezwungen sei, im fließenden Verkehr zu halten. Die Frage, inwiefern Ausnahmen beim Be- und Entladen zugelassen werden können, wenn bereits eine ununterbrochene Kette von Fahrzeugen am rechten
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StVO § 15
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
- Amtsgericht Moers, Entscheidung
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.1962
[Aktenzeichen: 2 Ss 26/62]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1962, Seite: 1405 NJW 1962, 1405
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Dokument-Nr. 12335
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