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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.07.2012
- 92 C 217/11 -
Ablehnung eines Dolmetschers für nicht deutschsprachigen Wohnungseigentümer während Eigentümerversammlung kann zur Unwirksamkeit sämtlicher getroffener Beschlüsse führen
Anfechtbarkeit der Beschlüsse aufgrund fehlender Möglichkeit der Einflussnahme
Bedarf ein nicht der deutschen Sprache mächtiger Wohnungseigentümer einen Dolmetscher und wird ihm dieser während einer Eigentümerversammlung verweigert, so werden die in der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Denn dem faktisch ausgeschlossenen Wohnungseigentümer wurde die Einflussnahme auf die Willensbildung genommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Eigentümerversammlung im Dezember 2010 beantragte eine spanische Wohnungseigentümerin, ihren Lebensgefährten als
Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers bestand
Das Amtsgericht Wiesbaden führte zunächst aus, dass der Wohnungseigentümerin einen Anspruch auf Hinzuziehung ihres Lebensgefährten als
Ausschluss des Dolmetschers führte zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der unzulässige Ausschluss des Dolmetschers mit dem unberechtigten Ausschluss eines Vertreters vergleichbar gewesen. Wird aber ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter vom Versammlungsleiter zu Unrecht zurückgewiesen, so seien die in der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar. Zwar sei es richtig, dass die Stimme der Wohnungseigentümerin keinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 319 ZMR 2013, 319
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Dokument-Nr. 17736
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