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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2021
- 93 C 2338/20 -
Datenauskunftsanspruch eines Wohnungsmieters gegen Vermieter
Speicherung von Namen und Telefonnummer in Mobiltelefon sowie Sammlung abgehefteter Mietverträge begründet Anwendung der DSGVO
Speichert ein Vermieter den Namen und die Telefonnummer des Wohnungsmieters in sein Mobiltelefon und heftet er mehrere Mietverträge ab, so ist die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eröffnet. Dem Mieter steht damit gemäß § 15 DSGVO ein Datenauskunftsanspruch gegen den Vermieter zu. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung in Wiesbaden Anfang des Jahres 2020 gegen die Vermieterin auf
Anspruch auf Datenauskunft
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe der Anspruch auf
Automatisierte Datenverarbeitung durch Speicherung von Namen und Telefonnummer in Mobiltelefon
Es liege nach Ansicht des Amtsgerichts gemäß Art. 2 Abs.1 DSGVO eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte vor. Dies sei durch die Speicherung von Namen und
Sammlung der Mietverträge stellt Dateisystem dar
Zudem liege nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verarbeitung von Daten vor, die in einem Dateisystem gespeichert sind. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2021
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30557
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