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Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Beschluss vom 14.11.2022
- 18 C 56/22 -
Verkürzung der Räumungsfrist wegen erheblichem Fehlverhaltens des räumungspflichtigen Mieters
Versuch des Aufbruchs einer Wohnungstür und Bedrohung des Nachbarn
Ist ein Wohnungsmieter zur Räumung verpflichtet, rechtfertigt ein erhebliches Fehlverhalten eine Verkürzung der Räumungsfrist. Ein solches Verhalten liegt etwa vor, wenn der Mieter versucht, eine Wohnungstür aufzubrechen und den Nachbarn bedroht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Berlin wurde im September 2022 verpflichtet, seine Wohnung bis Ende Februar 2023 zu räumen. Im Oktober 2022 versuchte der Mieter die Wohnungstür eines Nachbarn mit einem massiven Gegenstand einzuschlagen. Zudem bedrohte er den Mieter. Selbst nach dem Eintreffen der Polizei hörte der Mieter nicht auf zu randalieren und Beleidigungen auszusprechen. Der Nachbar erlitt Todesangst. Der Vermieter beantragte aufgrund des Vorfalls die
Verkürzung der Räumungsfrist
Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Vermieters und verkürzte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2022, 1313/rb)
Jahrgang: 2022, Seite: 1313 GE 2022, 1313
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Dokument-Nr. 32614
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