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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 01.06.2006
- 13 C 50/06 -
Mieterhöhung - Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch Mieter
Mieter muss Sonderkündigungsrecht nicht bezeichnen und begründen
Wenn ein Mieter nach Zugang einer Mieterhöhung den Mietvertrag kündigt, so muss er in seiner Kündigung das Sonderkündigungsrecht nicht bezeichnen oder hierauf Bezug nehmen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Tempelhof entschieden.
Nach dem aktuellen Mietrecht kann ein Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht wird unter anderem eingeräumt bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung oder bei einer Anhebung der Nettokaltmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
Das Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass ein Mieter zur Wirksamkeit der Kündigung keine Begründung angeben muss. Es genüge, wenn die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß des § 561 BGB erfolge, führte das Gericht aus. Eine Begründungspflicht leite sich aus dem Gesetz nicht ab.
Hinweis:
Nach der Kündigung muss bis zum Auszug die alte Miete gezahlt werden, die Erhöhung ist nicht wirksam.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3710
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