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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 23.03.2015
- 237 C 285/14 -
Kein Anspruch auf Maklerprovision bei Recht zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung
Einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags vor Erklärung der Anfechtung unerheblich
Der Anspruch auf die Maklerprovision ist ausgeschlossen, wenn der Mieter berechtigt ist, den Mietvertrag wegen einer arglistigen Täuschung des Vermieters anzufechten. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Mietvertrag vor Erklärung der Anfechtung bereits einvernehmlich aufgehoben wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unter Vermittlung eines Maklers kam es im September 2013 zu einem Mietvertragsabschluss über eine Wohnung. Weil die Mieterin vor Abschluss des Mietvertrags von der Vermieterin nicht auf den erheblichen
Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision bestand
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der ehemaligen Mieterin. Ihr habe gegen den Makler gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf
Recht zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Mieterin berechtigt gewesen, den Mietvertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung der Vermieterin im Sinne des § 123 BGB anzufechten. Die Vermieterin sei auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Mieterin verpflichtet gewesen, über den
Einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags vor Erklärung der Anfechtung unerheblich
Für den Rückforderungsanspruch der Mieterin sei es darüber hinaus unbeachtlich gewesen, so das Amtsgericht, dass der Mietvertrag vor Erklärung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2015, 863/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 863 GE 2015, 863
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Dokument-Nr. 21371
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