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Amtsgericht Charlottenburg, Beschluss vom 16.05.2001
- 27 C 262/00 -
Mieter kann Briefkasten nach DIN-Norm verlangen
Einwurfschlitz muss mindestens 325 mm breit sein
Der Mieter hat Anspruch darauf, dass der Briefkasten einen DIN-gerechten Einwurfschlitz aufweist. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verfügten
Anspruch auf DIN-gerechten Briefkasten
Das Gericht gab den Klägern Recht. Es führte aus, dass sie einen Anspruch auf Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens gemäß § 535, 536 BGB hätten.
DIN-Vorschrift 32617
Laut DIN-Vorschrift 32617 habe der Einwurfschlitz eines Briefkastens mindestens 325 mm breit zu sein. Dies habe den Hintergrund, dass auch DIN A 4 Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick in den
Mietminderung bei zu kleinem Briefkastenschlitz möglich
Das Amtsgericht Charlottenburg verwies auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.5.1990, wonach eine monatliche Minderung des Mietzinses von 0,5 % angemessen sei, wenn bei der installierten Briefkastenanlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften bzw. DIN A 4 Umschlägen auftreten (MM 1990, Seite 261).
Größe des Briefkastenschlitzes wurde bei der Anmietung so nicht akzeptiert
Das Amtsgericht verkannte bei seiner Entscheidung nicht, dass die Kläger die Wohnung zunächst einmal mit dem vorhandenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Charlottenburg (vt/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2001, Seite: 402 MM 2001, 402 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2002, Seite: 163 NZM 2002, 163
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Dokument-Nr. 11403
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