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Amtsgericht Cochem, Urteil vom 27.10.1980
109 Js (a) 58107/80 -

Rechtzeitige Wahrnehmung eines Gerichtstermins rechtfertigt auch bei Rechtsanwalt keine Geschwindig­keits­über­schreitung

Berufliche Interessen haben gegenüber dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückzutreten

Die Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit durch einen Rechtsanwalt zur rechtzeitigen Wahrnehmung eines Gerichtstermins, ist nicht durch einen Notstand gerechtfertigt. Berufliche Interessen müssen gegenüber dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Cochem hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um rechtzeitig zu einem Gerichtstermin vor dem Landgericht zu erscheinen, überschritt ein Rechtsanwalt die an einer Brücke geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h.

Geschwindigkeitsüberschreitung war nicht durch Notstand gerechtfertigt

Das Amtsgericht Cochem bejahte eine vorsätzliche Verletzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Diese sei auch nicht wegen eines Notstandes gerechtfertigt gewesen. Denn berufliche Interessen müssen gegenüber dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Da die Geschwindigkeitsbeschränkung zudem nur für die Brücke galt, sei der Zeitgewinn durch die Geschwindigkeitsüberschreitung gering gewesen. Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Rechtsanwalt auch bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit das Landgericht ebenso schnell erreichen können. Darüber hinaus hätte der Rechtsanwalt um die Verschiebung des Termins bitten oder einen Vertreter hinzuziehen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2015
Quelle: Amtsgericht Cochem, ra-online (zt/DAR 1981, 265/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1981, Seite: 265
DAR 1981, 265

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Dokument-Nr.: 20723 Dokument-Nr. 20723

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