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Amtsgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 24.09.2014
- 11 Gs 472/14 - 694 Js 19521/14 -
Einfacher Vorfahrtsverstoß begründet für sich genommen kein Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig
Ist einem alkoholisierten Autofahrer ein einfacher Vorfahrtsverstoß anzulasten, spricht dies für sich genommen nicht für eine relative Fahruntüchtigkeit. Ein alkoholbedingter Fahrfehler liegt in einem solchen Verkehrsverstoß nicht. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 1 und 3 StPO ist daher unzulässig. Dies hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall missachtete ein Autofahrer im August 2014 die Vorfahrt und kollidierte mit seinem Fahrzeug aufgrund dessen mit einem anderen Pkw. Da am Unfallort von den eingetroffenen Polizeibeamten Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, wurde eine Blutentnahme angeordnet. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau meinte, dass sich aus dem alkoholbedingten Vorfahrtsverstoß die
Unzulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Die Fahrerlaubnis könne nicht gemäß § 111 a Abs. 1 und 3 StPO vorläufig entzogen werden, da der Verdacht einer alkoholbedingten Straßengefährdung nicht bestehe. Der Autofahrer sei nicht relativ fahruntüchtig gewesen.
Keine relative Fahruntüchtigkeit aufgrund Vorfahrtsverstoßes
Die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit setze grundsätzlich voraus, so das Amtsgericht, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2017
Quelle: Amtsgericht Dessau-Roßlau, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 467 zfs 2015, 467
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Dokument-Nr. 24221
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