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Amtsgericht Ehingen, Beschluss vom 24.06.2009
- 2 Cs 36 Js 7167/09 -
"Leck mich am Arsch" im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare Beleidigung
Ausspruch gesellschaftlich akzeptiert zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte
Der Ausspruch "Leck mich am Arsch" stellt im schwäbischen Sprachgebrauch keine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Denn er ist insoweit zwecks Beendigung eines Gesprächs oder Zurückweisung einer als Zumutung empfundenen Bitte gesellschaftlich akzeptiert. Dies hat das Amtsgericht Ehingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau rief ein Taxi, um damit zum Bahnhof zu fahren. Da es jedoch zu spät eintraf, verpasste sie ihren Zug. Sie verlangte daraufhin vom Taxifahrer, dass er sie zu ihrem Zielbahnhof fährt. Dieser verwies auf seinen Chef, der telefonisch der Forderung der Frau mit den Worten "Leck mich am Arsch" eine Absage erteilte. Nunmehr sollte das Amtsgericht Ehingen entscheiden, ob in dieser Aussage eine strafbare
Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung
Das Amtsgericht Ehingen verneinte eine
Fehlende Herabsetzung der Ehre wegen gesellschaftlicher Akzeptanz des Ausspruchs
Zwar erkannte das Amtsgericht an, dass der Ausspruch derb war. Jedoch sei darin noch keine Herabwertung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Amtsgericht Ehingen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2010, Seite: 143 NStZ-RR 2010, 143
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Dokument-Nr. 17654
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