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Amtsgericht Essen-Steele, Urteil vom 11.11.2015
- 17 C 61/15 -
Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für Türöffnung durch Schlüsselnotdienst
Kein Vergütungsanspruch aufgrund Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie aggressiver Durchsetzung des Werklohns
Erreicht ein Schlüsselnotdienst durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Abschluss eines Vertrags zur Öffnung einer Wohnungstür und wird der Lohn für die Türöffnung aggressiv durchgesetzt, so steht dem Wohnungsinhaber gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen-Steele hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall öffnete ein 24-Stunden-Schlüsselnotdienst eine
Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns
Das Amtsgericht Essen-Steele entschied zu Gunsten der Wohnungsinhaberin. Ihr habe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Kein Vergütungsanspruch aufgrund Vertrages über Türöffnung
Zwar sei ein Vertrag über die Türöffnung zustande gekommen, so das Amtsgericht. Dem
Vorspiegelung falscher Tatsachen
Das Amtsgericht begründete seine Ansicht damit, dass der Wohnungsinhaberin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen 24-Stunden-Schlüsselnotdienst gehandelt habe. Die Wohnungsinhaberin habe jedoch bereits telefonisch darauf hingewiesen, dass es nicht eilig sei und somit keinen
Aggressives Durchsetzen der Vergütung
Ein weiteres unredliches Verhalten habe nach Überzeugung des Amtsgerichts darin gelegen, dass die Wohnungsinhaberin nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2016
Quelle: Amtsgericht Essen-Steele, ra-online (zt/WuM 2016, 437/rb)
Jahrgang: 2016, Seite: 437 WuM 2016, 437
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Dokument-Nr. 22974
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