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Amtsgericht Lahr, Urteil vom 10.04.1986
4 C 121/86 -

Zugang eines mieterseitigen Kündigungs­schreibens mit persönlicher Übergabe an Vermieter

Mit Übergabe gelangt Schreiben in Machtbereich des Vermieters

Übergibt ein Mieter sein Kündigungsschreiben persönlich dem Vermieter, so geht die Kündigung in diesen Zeitpunkt dem Vermieter zu. Denn dadurch gelangt die Kündigung in den Machtbereich des Vermieters. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lahr hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1985 beabsichtigten die Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis zu kündigen. Da sich der Vermieter noch bis zum 8. September 1985 im Urlaub befand, übergaben die Mieter das Kündigungsschreiben ihm nach seiner Rückkehr persönlich. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Kündigung bereits ab Ende November 1985 oder erst ab Ende Dezember 1985 wirksam war. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zahlung der Miete für Dezember 1985.

Anspruch auf Mietzahlung für Dezember 1985

Das Amtsgericht Lahr entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Mietzahlung für Dezember 1985 zu. Die Kündigung der Mieter sei erst mit Ende Dezember 1985 wirksam geworden, da das Kündigungsschreiben dem Vermieter nicht vor dem 3. September 1985 zugegangen sei. Vielmehr sei das Schreiben erst am 8. September mit persönlicher Übergabe durch die Mieter in den Machtbereich des Vermieters gelangt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2017
Quelle: Amtsgericht Lahr, ra-online (zt/WuM 1987, 85/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1987, Seite: 85
WuM 1987, 85

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25160 Dokument-Nr. 25160

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Kommentare (5)

 
 
eono schrieb am 28.11.2017

So logisch ist das gar nicht.

Wenn ich zum 15.11 eines Monats einen Mietvertrag unterzeichne dann will der Vermieter ab dem 15.11. Miete - selbst wenn es erst am 27. zur Schlüsselübergabe kommt -

der Mieter zunehmend gewarnt war und gar nicht mehr wollte erst am 10.12. mal für ein paar Stunden hinfährt -

am 16.12. noch mal und bleibt....

Am 10.8. warf er persönlich die fristlose Kündigung in den Briefkasten.

Dieser wurde nicht stattgegeben. nicht zum 15.10. oder 31.10. oder 15.11. - erst zum 30.11.

Also: Wenn man mietet, zahlbar ab sofort - Bezug egal ...

wenn man geht bis zum 3. kündigen.

Grimm schrieb am 23.11.2017

Richtig- so ist es!

Remhagen schrieb am 22.11.2017

Welcher dumme Mensch hat denn in diesem Fall geklagt?

Die Entscheidung des AG ist logisch und sollte doch kein Gericht beschäftigen.

Roland Berger antwortete am 23.11.2017

Sehr geehrter Herr Remhagen, Ihr Kommentar ist unsachlich und überflüssig. In der redaktionellen Wiedergabe heißt es: "Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Zahlung der Miete für Dezember 1985." Zudem ist das Urteil nicht "logisch", sondern beruht auf Rechtsunkenntnis der Mieter, die das Kündigungsschreiben lediglich bis zum 3. Werktag des 1. Monats der Kündigungsfrist in den Briefkasten des Vermieters einwerfen mußten. Dann nämlich wäre es nach der Rechtsprechung auch in den Verfügungsbereich des Vermieters - trotz Urlaubsabwesenheit - gelangt.

Grimm antwortete am 23.11.2017

Richtig- so ist es!

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