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Amtsgericht Neu-Ulm, Urteil vom 03.11.1998
- 2 C 947/98 -
Betreten des Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn ist zu dulden
Kotablagerungen der Katze sind daher hinzunehmen
Aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist das Betreten des Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn zu dulden. Dies gilt selbst dann, wenn die Katze durch Kotablagerungen das Grundstück verschmutzt. Dies hat das Amtsgericht Neu-Ulm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein
Anspruch auf Unterlassung bestand teilweise
Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied, dass die Nachbarn den Besuch von jedenfalls drei Katzen nicht zu dulden hatten und ihnen daher ein Unterlassungsanspruch in diesem Umfang zustand. Denn
Betreten einer Katze war zu dulden
Die Nachbarn haben den freien Auslauf einer Katze auch auf ihrem Grundstück und somit auch die Kotablagerungen jedoch zu dulden, so das Amtsgericht. Denn aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses habe eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestanden. In Wohngebieten mit Einfamilien- und Reihenhäusern gehöre die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Diese Art der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Amtsgericht Neu-Ulm, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 892/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1999, Seite: 892 NJW-RR 1999, 892 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 1999, Seite: 432 NZM 1999, 432
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Dokument-Nr. 15975
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