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Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 29.04.2021
- 2 C 894/20 WEG -
Unzulässigkeit einer 1-Mann-Eigentümerversammlung trotz Virus-Pandemie
Auf Versammlung getroffene Beschlüsse sind nichtig
Selbst in Zeiten einer Virus-Pandemie ist eine 1-Mann-Eigentümerversammlung unzulässig. Sämtliche auf der Versammlung getroffene Beschlüsse sind nichtig. Dies hat das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage in Bayern mit 24 Eigentümern lud im November 2020 und somit mitten in der
Nichtigkeit der Beschlüsse wegen schweren Eingriffs in Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte
Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beschlüsse seien nichtig, Es habe einen schweren Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte vorgelegen, da den Eigentümern die persönliche Teilnahme an der Versammlung und damit eine Auseinandersetzung und Diskussion über die Beschlussfassung verwehrt worden sei. Eine Ein-Mann-Versammlung sei weder im Wohneigentumsrecht vorgesehen noch sei eine solche von den Eigentümern vereinbart worden.
Einladung als Nichtladung der Wohnungseigentümer
Ein durchschnittlicher Eigentümer habe aus der Einladung den Eindruck gewinnen müssen, so das Amtsgericht, dass es sich um eine von vornherein nur durch die Verwalterin wahrzunehmende Versammlung handele und eine eigene persönliche Teilnahme weder erwünscht noch vorgesehen oder möglich sei. Letztlich sei die Einladung als bewusste Nichtladung der Wohnungseigentümer zu werten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2022
Quelle: Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm, ra-online (vt/rb)
- WEG-Verwalter darf Durchführung einer Eigentümerversammlung nicht wegen Virus-Pandemie verweigern
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.02.2021
[Aktenzeichen: 2-13 T 97/20]) - Unzulässigkeit von "Geisterversammlungen" innerhalb einer Virus-Pandemie
(Amtsgericht Bad Schwalbach, Urteil vom 26.10.2020
[Aktenzeichen: 3 C 268/20 (1)]) - Eigentümerversammlung zu Corona-Zeiten
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.01.2021
[Aktenzeichen: 480 C 8302/20])
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Dokument-Nr. 31674
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