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Amtsgericht Reutlingen, Beschluss vom 05.12.2011
- 5 Gs 363/11 -
Ermittlungsverfahren: Beschlagnahme einer geschäftlich genutzten Festplatte während 3 Tagen bei geringer Datenmenge ist unverhältnismäßig lang
Behörde muss nach Möglichkeit eine 1:1 Kopie anfertigen
Wenn im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Daten von einer geschäftlich genutzten eingebauten Festplatte benötigt werden, darf die Behörde die Festplatte nur kurzzeitig beschlagnahmen und nicht den Geschäftsbetrieb längere Zeit lahmlegen. Nach Möglichkeit hat die Behörde statt der Beschlagnahme eine Kopie der Festplatte anzufertigen. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschlagnahmte die Polizei am 30.11.2011 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens vier geschäftlich genutzte Festplatten, die sich bei einem (Host)-Provider befanden. Der Beschuldigte wehrte sich gegen die
Das Amtsgericht Reutlingen half der Beschwerde teilweise ab. Es führte aus, dass
Anfertigen einer 1:1 Kopie als milderes Mittel
Handele es sich dabei um (fest eingebaute) Festplatten o.ä. (Massespeicher), kann die ansonsten erforderliche
Unverzüglich
Die Herstellung von 1:1 Kopien, die beweissichere Anfertigung eines Datenträgerabbilds (forensische Duplikation) nur mittels anerkannter forensisch-technischer Verfahren und entsprechender Software und "Toolkits" (vgl. nur: BSI-Leitfaden zur IT-Forensik, S. 26 ff. m.w.N.), habe unverzüglich zu geschehen.
3 Werktage sind zu lang
Vorliegend sei - einzig und alleine - die Fortdauer der
Damit sei zwar keineswegs ausgeschlossen, dass sich auf dem sichergestellten Speichermedium auch die gesuchten Beweisgegenstände befinden, z.B. als eigenständige Datenbank, Teil eines File-Systems oder eines Mailservers. Das werde auch eingeräumt. Der tatsächliche (physikalische) Zugriff auf solche Server-Hardware sei wegen der möglichen Betroffenheit Dritter unbedingt auf ein Minimum zu beschränken, soweit durch den tatsächlichen Zugriff auf die Festplatten und andere Hardware die Funktion des Servers beeinträchtigt oder unterbunden wird.
Beschuldigter muss nicht für eigene Kopien (Sicherungskopien) sorgen
Auch wenn nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschuldigte, als "EDV-Berater", offensichtlich in grob fahrlässiger Weise die gebotenen Datensicherungsmaßnahmen (vgl. BSI IT-Grundschutz Empfehlungen, M 6.32, G 5.22 etc.) unterlassen hat, möglicherweise aus Kostengründen, sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Reutlingen (vt/pt)
- Erfolg für Rechtsanwälte: Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherter Daten
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.04.2005
[Aktenzeichen: 2 BvR 1027/02]) - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme eines Mobiltelefons
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[Aktenzeichen: 2 BvR 308/04])
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Dokument-Nr. 13937
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