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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 13.11.2020
12 C 1523/20 -

Ausschluss der Eigen­bedarfs­kündigung durch notariellen Kaufvertrag kommt Wohnungsmieter zu gute

Vorliegen eines Vertrags zugunsten Dritter

Regelungen zum Ausschluss der Eigen­bedarfs­kündigung in einem notariellen Kaufvertrag geben dem Wohnungsmieter ein eigenes Abwehrrecht. Es handelt es sich insofern um einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 wurde eine vermietete Eigentumswohnung in Stuttgart verkauft. Der notarielle Kaufvertrag enthielt unter anderem die Verpflichtung des Verkäufers, dem jeweiligen Mieter einen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag anzubieten, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, für die Dauer des bestehenden Mietverhältnisses auf die Kündigung wegen Eigenbedarfs zu verzichten. Zudem wurde im Kaufvertrag verkäuferseits bestätigt, dass der Mietvertragsnachtrag wirksam zustande gekommen ist. Im September 2019 erhielt der Mieter eine Eigenbedarfskündigung von der neuen Wohnungseigentümerin. Da der Mieter die Kündigung für unwirksam hielt und sich daher weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam. Eine solche Kündigung sei nach dem notariellen Kaufvertrag ausgeschlossen. Der Mieter sei zwar nicht selbst Partei des Kaufvertrags, habe durch den Kaufvertrag jedoch ein eigenes Recht gegenüber der Vermieterin gemäß § 328 BGB erworben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2021, 374/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 374
WuM 2021, 374

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Dokument-Nr.: 30614 Dokument-Nr. 30614

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