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Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 01.07.2008
- 2 C 876/06 -
Kein Recht zur Mietminderung bei Verhinderung oder mutwilliger Erschwerung der Mangelbeseitigung
Fehlendes Mietminderungsrecht führt zum kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand
Verhindert oder erschwert ein Mieter mutwillig die Mangelbeseitigung, ist er mit seinem Recht auf Mietminderung ausgeschlossen. Führt dies zu einem Zahlungsrückstand des Mieters, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern einer 3-Zimmer-Wohnung im April 2004 wegen eines Mietrückstands in Höhe von 1.069,47 EUR fristlos gekündigt. Der
Anspruch auf Räumung und Zahlung des rückständigen Mietzinses
Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe sowohl der
Kein Mietminderungsrecht bei verweigerter Mitwirkung zur Mangelbeseitigung
Nach Ansicht des Amtsgerichts bestehe kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2017
Quelle: Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt, ra-online (zt/WuM 2008, 594/rb)
- Mitwirkungspflicht des Mieters bei Mängelbeseitigung
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 12.06.2007
[Aktenzeichen: 3 C 4552/06]) - Mieter kann nicht wegen eines Mangels mindern, wenn er dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht erlaubt
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.08.2009
[Aktenzeichen: 9 S 206/08])
Jahrgang: 2008, Seite: 594 WuM 2008, 594
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Dokument-Nr. 24807
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