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Amtsgericht Wolfsburg, Urteil vom 09.08.2000
22 C 498/99 -

Vermieter darf Auskunft über Bonität eines zukünftigen Mieters verlangen

Falsche Angaben berechtigen den Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages

Beantwortet ein potentieller Mieter die Frage zu seiner Bonität nicht richtig, so kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wolfsburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien schlossen einen Vorvertrag, nach dem ein Mietvertrag über eine noch zu bezeichnende Wohnung abgeschlossen werden sollte. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen fragte der Vermieter, warum die Mieterin so schnell eine neue Wohnung bräuchte. Darauf gab sie als Grund die Trennung von ihrem Ehemann an. Der tatsächliche Grund bestand jedoch darin, dass ihr die Zwangsräumung drohte. Sie konnte aufgrund der Streichung ihrer Sozialhilfe die Miete nicht mehr zahlen und wurde auf Räumung verklagt. Nachdem der Vermieter davon Kenntnis erlangte, verweigerte er den Abschluss des Mietvertrages und focht den Vorvertrag an. Dies akzeptierte die Mieterin nicht und klagte.

Wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lag vor

Das Amtsgericht Wolfsburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe den Vorvertrag gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam anfechten können. Denn die Mieterin habe ihm bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht. Sie habe der Wahrheit zuwider als Grund die Trennung angeben, obwohl der wahre Grund in der Zwangsräumung lag.

Täuschung war rechtswidrig

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Täuschung auch rechtswidrig gewesen. Die gestellte Frage sei zulässig gewesen. Denn der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung gehabt. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Vermieter darauf angewiesen sei, einen zahlungsfähigen Mieter zu bekommen. Der Vermieter dürfe wissen, ob dem Mieter unter Umständen die Sozialhilfe gestrichen werden darf bzw. ob der Mieter, falls es wegen anderer Einkünfte keine Sozialhilfe mehr erhält, diese Einkünfte zur Mietzinszahlung verwendet.

Privatsphäre der Mieterin trat hinter Interesse des Vermieters zurück

Bedenke man die beträchtlichen Kosten und Schäden, die dem Vermieter daraus entstehen, dass der Mieter nicht mehr zahlt bzw. nicht mehr zahlen kann, so sei auch unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Interesses der Mieterin an der Nichtoffenbarung ihrer Privatsphäre, die gestellte und wahrheitswidrig beantwortete Frage als zulässig anzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Amtsgericht Wolfsburg, ra-online (zt/NZM 2001, 987/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2001, Seite: 987
NZM 2001, 987

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Dokument-Nr.: 14447 Dokument-Nr. 14447

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