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Amtsgericht Wolfsburg, Urteil vom 09.08.2000
- 22 C 498/99 -
Vermieter darf Auskunft über Bonität eines zukünftigen Mieters verlangen
Falsche Angaben berechtigen den Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages
Beantwortet ein potentieller Mieter die Frage zu seiner Bonität nicht richtig, so kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wolfsburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien schlossen einen
Wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lag vor
Das Amtsgericht Wolfsburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe den
Täuschung war rechtswidrig
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Täuschung auch
Privatsphäre der Mieterin trat hinter Interesse des Vermieters zurück
Bedenke man die beträchtlichen Kosten und Schäden, die dem Vermieter daraus entstehen, dass der Mieter nicht mehr zahlt bzw. nicht mehr zahlen kann, so sei auch unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Interesses der Mieterin an der Nichtoffenbarung ihrer Privatsphäre, die gestellte und wahrheitswidrig beantwortete Frage als zulässig anzusehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2012
Quelle: Amtsgericht Wolfsburg, ra-online (zt/NZM 2001, 987/rb)
- Bei falschen Angaben des Mieters über seine finanziellen Verhältnisse kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten
(Amtsgericht Leer, Urteil vom 14.10.2008
[Aktenzeichen: 70 C 1237/08]) - Verschweigen von Vermögensverhältnissen rechtfertigt die Anfechtung des Mietvertrages
(Landgericht Gießen, Beschluss vom 23.03.2001
[Aktenzeichen: 1 S 590/00]) - Täuschung über Beruf berechtigt Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags
(Amtsgericht Saarlouis, Urteil vom 17.09.1999
[Aktenzeichen: 29 C 739/99])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2001, Seite: 987 NZM 2001, 987
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Dokument-Nr. 14447
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