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Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 18.04.2013
- 5 Ca 80b/13 -
Arbeitgeber muss Arbeitszeugnis mit lachendem Smiley unterschreiben
Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitszeugnis nach § 109 GewO
Enthält die normale Unterschrift des Arbeitgebers einen lachenden Smiley, so muss er das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers ebenfalls mit dem lachenden Smiley unterschreiben. Dem Arbeitnehmer steht insofern ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung nach § 109 Abs. 2 GewO zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen einem Ergotherapeuten und seinem Abreitgeber endete, erhielt der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Dieses war vom Arbeitgeber unterschrieben worden. Gegen die Art und Weise der
Anspruch auf Zeugnisberichtigung bestand
Das Arbeitsgericht Kiel entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Dieser habe ein Anspruch darauf gehabt, dass der Arbeitgeber das Zeugnis mit einer
Arbeitgeber musste mit lachendem Smiley unterschreiben
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts werde mit einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Arbeitsgericht Kiel, ra-online (vt/rb)
- Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012
[Aktenzeichen: 9 AZR 227/11]) - BAG: Arbeitszeugnis muss auf Geschäftspapier in einheitlicher Maschinenschrift ausgestellt werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.03.1992
[Aktenzeichen: 5 AZR 182/92])
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Dokument-Nr. 17792
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